Fall P/13828/2021

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 27.09.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Lastwagenfahrer fuhr am 28. Mai 2021 beim Rückwärtsfahren ohne die nötige Vorsicht in ein parkiertes Auto, dessen Fahrer ein Schleudertrauma und weitere Beschwerden erlitt, und verliess danach die Unfallstelle, ohne Polizei oder Sanität zu rufen.

Zusammenfassung

Am 28. Mai 2021 gegen 14:15 Uhr steuerte der Beschuldigte in Genf einen schweren Lastwagen für Lieferarbeiten im innerstädtischen Bereich. Um in eine Ladezone einzufahren, leitete er in einer engen und unübersichtlichen Strassenpassage ein Rückfahrmanöver ein. Obwohl die Sicht nach hinten durch den massiven Kofferaufbau des LKWs stark eingeschränkt war und sich Personen im Nahbereich aufhalten konnten, unterliess er es pflichtwidrig, sich durch eine Hilfsperson einweisen zu lassen oder sich vor dem Anfahren durch Aussteigen über die Freiheit des Raumes zu vergewissern. Beim Zurücksetzen übersah er einen hinter dem LKW stehenden Verkehrsteilnehmer und rammte dessen Fahrzeug bzw. stiess die Person zu Boden. Das Opfer erlitt schwere Quetschungen der unteren Extremitäten, Hämatome und schmerzhafte Prellungen. Anstatt anzuhalten und sich um den Verletzten zu kümmern, verliess der Chauffeur fluchtartig die Unfallstelle, um sich einer behördlichen Alkohol- und Drogenüberprüfung zu entziehen. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 27. September 2023 (P/13828/2021) im Einspracheverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42 und Art. 44 StGB). Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und Vereitelung von Fahrunfähigkeitsmassnahmen zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie eine spürbare Verbindungsbusse von CHF 2'300.00. Die Verteidigung verlangte den Freispruch von allen Vorwürfen und machte geltend, der Beschuldigte habe keine Kollision bemerkt und sei daher nicht pflichtwidrig weggefahren. Das Gericht erachtete beide Vorwürfe als vollumfänglich erfüllt. Das Rückwärtsfahren mit einem Lastwagen ohne Einweiser verstosse gravierend gegen Art. 17 Abs. 1 VRV. Durch das Verlassen der Unfallstelle habe der Beschuldigte zudem vorsätzlich die Feststellung seines Zustandes vereitelt. Bei der Strafzumessung setzte das Gericht eine Einsatzstrafe für die Körperverletzung fest und erhöhte diese in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das SVG-Delikt auf insgesamt 90 Tagessätze zu CHF 70.00. Bei fehlenden Vorstrafen war der bedingte Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren gerechtfertigt.

Bemerkungen

Keine Vorstrafen laut Urteil. Score: Art. 91a SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG je Vergehen (2 Punkte).

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