Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Nach einem kurzen verbalen Streit in Bern schlug der Beschuldigte am 25. September 2016 ohne Vorwarnung mit einer Glasflasche weit ausholend gegen die Stirn seines Gegenübers, der mit Schädelbasisbruch, Stirnbeinbrüchen und Hirnverletzung schwer verletzt wurde.
In der Nacht vom 24. auf den 25. September 2016 kam es in der Berner Altstadt zu einer folgenschweren gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten A. und dem Geschädigten C. Der Geschädigte war in Motorradkleidung zu Fuss unterwegs, als er im Bereich der E.-Gasse auf den alkoholisierten Beschuldigten traf. Nach einem kurzen Wortwechsel ergriff der Beschuldigte eine schwere gläserne Bierflasche am Flaschenhals und schlug sie unvermittelt mit voller Wucht frontal gegen das Gesicht und den Kopf des Opfers. Durch die massive Wucht des Schlags zersplitterte die Flasche. Das Opfer ging sofort bewusstlos zu Boden und erlitt verheerende Gesichts- und Schädelverletzungen: multiple Trümmerbrüche des Mittelgesichts, Zertrümmerung der linken Augenhöhle (Orbita-Bodenfraktur), Oberkieferfrakturen, tiefe Schnitt- und Risswunden sowie schwere Nervenläsionen. Das Opfer erlitt dauerhafte Sehstörungen, Taubheitsgefühle im Gesicht, bleibende Entstellungen und ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom, welches seine Arbeitsfähigkeit nachhaltig vernichtete. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A. mit Urteil vom 22. März 2018 der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Für einen Teil von 9 Monaten wurde der unbedingte Vollzug angeordnet; für die restlichen 25 Monate wurde der Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Zudem wurde der Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe nicht angeordnet, sondern die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Opfers wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhob die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung an das Obergericht des Kantons Bern, beschränkt auf Vorsatzart und Sanktion. Sie beantragte, den Beschuldigten der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären und ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate) zu verurteilen. Die Anklagebehörde rügte, die Vorinstanz habe das Tatverschulden gravierend unterschätzt und zu Unrecht den teilbedingten Vollzug gewährt. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung, plädierte auf Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; er machte geltend, er habe die Flasche in einer impulsiven Abwehrbewegung eingesetzt und bedauere die Folgen zutiefst. Mit Urteil vom 21. Januar 2019 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft teilweise gut. Das Obergericht sprach A. der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahre). Die Kammer erwog, dass das Zuschlagen mit einer Glasflasche gegen den ungeschützten Kopf eines Menschen von extremer Brutalität und Gefährlichkeit zeugt. Das Tatverschulden wog im oberen Bereich der einfachen Tatbestandsvariante sehr schwer. Das Opfer wurde dauerhaft entstellt und gesundheitlich ruiniert. Strafmindernd fielen einzig die schwierige Jugend des Täters und ein gewisses Teilgeständnis ins Gewicht. Angesichts des schweren Tatverschuldens erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen. Da die ausgefällte Strafe drei Jahre überstieg, war die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 StGB gesetzlich ausgeschlossen, weshalb die Strafe vollumfänglich unbedingt zu vollziehen ist.
Vorstrafe (2016, 15 Tagessätze, Zivilschutzgesetz) nicht einschlägig. Nationalität im Urteil nicht erhoben. Vorsatzform gemäss Obergericht: Eventualvorsatz.