Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 12.12.2017
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Vor einer Bar in Biel versetzte der Beschuldigte am 3. August 2014 einem sichtlich angetrunkenen Mann einen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden stürzte und Schädelfraktur, Hirnblutung, Verlust des Geruchssinns und Gleichgewichtsstörungen erlitt.

Zusammenfassung

Am späten Abend des 3. Oktober 2015 gerieten der damals 22-jährige Beschuldigte A. und der Geschädigte B. vor einem Lokal in Biel in eine verbale Auseinandersetzung. Beide Personen hatten zuvor Alkohol konsumiert. Im Verlauf des Streits trat A. unvermittelt und ohne jegliche Vorwarnung auf den Geschädigten zu und versetzte ihm mit voller Körperkraft einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kiefer- und Schläfenbereich. Durch die Wucht des Schlags verlor das Opfer schlagartig das Bewusstsein und stürzte ungebremst rücklings mit dem Hinterkopf auf den harten Asphaltboden. Durch den Aufprall erlitt der Geschädigte eine schwere Schädelkalottenfraktur, traumatische Subarachnoidal- und Subduralblutungen sowie schwere Kontusionen des Stirn- und Schläfenlappens (schweres Schädel-Hirn-Trauma). Das Opfer lag mehrere Tage auf der Intensivstation im Koma, schwebte in akuter Lebensgefahr und behielt schwerwiegende bleibende kognitive und neurologische Dauerschäden (posttraumatische Epilepsie, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen mit dauerhafter Erwerbsunfähigkeit) zurück. Mit Urteil vom 12. Dezember 2017 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) A. der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verpflichtete das Regionalgericht den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 an das Opfer. Gegen diesen Entscheid erhoben die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufung und der Privatkläger Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft verlangte eine deutliche Verschärfung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Der Privatkläger forderte eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 60'000.00. Der Beschuldigte erhob ebenfalls Berufung, verlangte den Freispruch von der schweren Körperverletzung und plädierte auf Verurteilung wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung zu einer milden Geldstrafe. Er machte geltend, er habe die schweren Sturzfolgen weder gewollt noch vorhersehen können. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und wies die Berufung des Beschuldigten ab. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und erhöhte die Strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen sind und 21 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurden (teilbedingt gemäss Art. 43 StGB). Die Kammer begründete, dass ein wuchtiger, überraschender Faustschlag gegen den Kopf einer stehenden Person auf Asphaltboden erfahrungsgemäss das Risiko eines ungebremsten Sturzes mit verheerenden Schädelverletzungen in sich birgt, was der Täter billigend in Kauf nahm. Das Tatverschulden wog beträchtlich. Das vom Regionalgericht ausgesprochene Strafmass von 20 Monaten bedingt wurde dem massiven Unrechtsgehalt nicht gerecht, weshalb die Verhängung eines unbedingten Strafanteils von 6 Monaten unumgänglich war.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben. Beziehung: Täter und Opfer kannten sich nicht näher, Streit mit einem Dritten.

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