Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: bedingt
Ein Pick-up-Fahrer liess am 10. August 2015 an einer Verzweigung einen Motorradfahrer passieren, fuhr unmittelbar danach zum Linksabbiegen an und übersah einen weiteren korrekt fahrenden Motorradfahrer; dieser erlitt Rippenbrüche, Verletzungen von Milz, Leber und Dickdarm sowie mehrere Knochenbrüche.
Am 10. Mai 2017 lenkte der Beschuldigte A. seinen Personenwagen auf der Hauptstrasse in Orpund in Richtung Biel. An einer Verzweigung beabsichtigte er, nach links abzubiegen. Dabei missachtete er pflichtwidrig die ihm obliegende erhöhte Vorsichts- und Vortrittspflicht gegenüber dem Gegenverkehr. Er übersah den ordnungsgemäss und mit zulässiger Geschwindigkeit entgegenkommenden Motorradfahrer E. und bog unmittelbar vor dessen Motorrad nach links ab. Der Motorradfahrer hatte keine Ausweichmöglichkeit mehr und prallte frontal gegen die rechte Seite des abbiegenden Autos. Durch den wuchtigen Aufprall wurde der Motorradfahrer meterweit durch die Luft geschleudert und schlug hart auf der Fahrbahn auf. Das Opfer erlitt schwerste Verletzungen, darunter Trümmerbrüche beider Beine und des Beckens, Rippenserienfrakturen mit Pneumothorax sowie einen Milzriss. Trotz monatelanger Spitalaufenthalte und mehrerer Operationen verblieben beim Geschädigten irreversible Gehbehinderungen, chronische Schmerzen und eine dauerhafte teilweise Erwerbsunfähigkeit. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach A. mit Urteil vom 13. November 2018 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (total CHF 4'400.00) bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Verkehrsregelverletzung. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe kein Verschulden an der Kollision getragen; der Motorradfahrer sei infolge Blendung durch die tiefstehende Sonne nicht sichtbar gewesen und habe eine übersetzte Geschwindigkeit aufgewiesen, weshalb ein unabwendbares Ereignis bzw. ein gravierendes Drittverschulden vorgelegen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 24. November 2020 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Das Obergericht erwog, dass das Linksabbiegen über die Gegenfahrbahn ein gefährliches Fahrmanöver darstellt, welches höchste Aufmerksamkeit erfordert. Eine Blendung durch die Sonne entlastet den Lenker nicht, sondern verpflichtet ihn im Gegenteil zu noch grösserer Vorsicht bis hin zum vollständigen Anhalten. Der Beschuldigte hatte seine elementaren Sorgfaltspflichten verletzt und die schwere Körperverletzung adäquat kausal verursacht. Das Verschulden wurde als im mittleren Bereich der Fahrlässigkeit liegend eingestuft. Die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bedingt bei 2 Jahren Probezeit und die Verbindungsbusse wurden als schuldangemessen bestätigt.
Nationalität im Urteil nicht erhoben. Strafbefehl vom 19.6.2017 lautete auf 40 Tagessätze à CHF 130 und Busse CHF 650; das Regionalgericht setzte den Tagessatz auf CHF 110 und die Busse auf CHF 880.