Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
Urteilsdatum: 08.03.2018
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 40

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Beim Linksabbiegen in Ranflüh übersah ein Autofahrer am 9. Juni 2016 eine entgegenkommende Motorradfahrerin; bei der seitlich-frontalen Kollision wurde sie über das Auto geschleudert und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen, Schädelbasisbrüche und einen komplizierten Handgelenkbruch (mehrere Operationen, künstliches Koma).

Zusammenfassung

Am 9. Juni 2016 fuhr der Beschuldigte A. mit seinem Personenwagen auf einer Nebenstrasse in Wynigen und näherte sich der Einmündung in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse. An der Kreuzung war das Signal "Kein Vortritt" angebracht. Der Beschuldigte hielt sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäss an und tastete sich nicht vorsichtig in die unübersichtliche Einmündung vor, sondern fuhr ohne hinreichende Vergewisserung zügig in den Kreuzungsbereich ein. In diesem Moment nahte auf der Hauptstrasse der vortrittsberechtigte Motorradfahrer M. Es kam zur heftigen seitlichen Kollision, wodurch der Motorradfahrer von seiner Maschine gerissen wurde und auf das Fahrzeugdach prallte, bevor er auf den Asphalt stürzte. Der Geschädigte erlitt ein schweres Polytrauma mit mehrfachen offenen Trümmerfrakturen des rechten Beins, Oberschenkelhalsbruch, Beckenringfrakturen und erheblichem Blutverlust. Trotz Notoperationen und langwieriger Rehabilitation blieben erhebliche Bewegungseinschränkungen, chronische Schmerzen und eine dauerhafte Gehbehinderung zurück. Mit Urteil vom 8. März 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A. der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (total CHF 3'600.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Zivilklage des Opfers wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Freispruch von Schuld und Strafe. Die Verteidigung rügte, der Unfall sei für den Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen, da der Motorradfahrer mit stark übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und erst im letzten Moment hinter einer Geländekuppe aufgetaucht sei; die Vorinstanz habe die Sichtverhältnisse und den Bremsweg des Motorrads falsch beurteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und Strafmasses. Mit Urteil vom 6. März 2019 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab. Das Obergericht stützte sich auf das unfallanalytische Gutachten und stellte fest, dass die Sicht auf die Hauptstrasse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ausreichend war, um den herannahenden Motorradfahrer rechtzeitig wahrzunehmen. Die Missachtung des Signals "Kein Vortritt" stellte eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Das Verschulden des Beschuldigten wog mittelschwer. Strafmindernd berücksichtigte die Kammer die bisherige Unbescholtenheit und den guten Leumund des Beschuldigten. Die vom Regionalgericht festgesetzte Sanktion von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 90.00 mit zweijähriger Probezeit sowie die Verbindungsbusse trugen dem Unrechtsgehalt der Tat vollauf Rechnung und wurden bestätigt.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben.

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