Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: bedingt
Ein Autofahrer geriet am frühen Morgen des 14. Oktober 2015 auf dem Arbeitsweg auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug des Strafklägers, der lebensgefährliche Verletzungen (u.a. Milzeinriss) erlitt und Wochen im Spital verbrachte.
Am 14. Oktober 2015 ereignete sich auf einer Ausserortsstrasse im Berner Oberland ein folgenschwerer Verkehrsunfall. Der Beschuldigte A. lenkte seinen Personenwagen bergabwärts. In einer unübersichtlichen Kurve geriet er infolge unaufmerksamer Fahrweise und nicht an die Strassen- und Sichtverhältnisse angepasster Geschwindigkeit mit den linken Rädern auf die Gegenfahrbahn. In diesem Augenblick kam ihm die Geschädigte C. mit ihrem Kleinwagen ordnungsgemäss auf ihrer Fahrbahnhälfte entgegen. Es kam zu einer heftigen Frontalkollision beider Fahrzeuge. Durch die enorme Aufprallwucht wurde das Fahrzeug der Geschädigten deformiert; die Lenkerin wurde eingeklemmt und musste von der Feuerwehr mit schwerem Rettungsgerät befreit werden. Die Frau erlitt schwerste Verletzungen: ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, mehrfache Rippenfrakturen mit Lungenkontusion, komplexe Trümmerbrüche an beiden Knien und Unterschenkeln sowie bleibende Nervenschäden mit anhaltenden Gehstörungen und Schmerzsyndrom. Mit Urteil vom 21. Juni 2017 verurteilte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (total CHF 1'800.00) bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte den Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Die Verteidigung argumentierte, die Kollision sei durch einen plötzlichen Fahrbahnfehler oder Glatteisbildung ausgelöst worden, womit ein unvorhersehbares Ereignis vorgelegen habe; hilfsweise sei der Vorwurf auf einfache fahrlässige Körperverletzung herabzustufen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 28. Oktober 2019 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass das Schneiden einer unübersichtlichen Kurve und das Befahren der Gegenfahrbahn eine erhebliche Verletzung der elementarsten Grundregeln des Strassenverkehrs darstellt (Rechtsfahrgebot). Das Verschulden des Beschuldigten wog leicht bis mittelschwer im Bereich der unbewussten Fahrlässigkeit. Die schwere Körperverletzung der Geschädigten war adäquat kausal durch sein fehlerhaftes Fahrverhalten verursacht worden. Strafmindernd berücksichtigte die Kammer die bisherige straffreie Führung und das unauffällige Vorleben des Beschuldigten. Die erstinstanzlich festgesetzte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00 (Probezeit 2 Jahre) und die Busse von CHF 500.00 wurden als vollumfänglich angemessen bestätigt.
Nationalität im Urteil nicht erhoben.