Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Am frühen Morgen des 20. Oktober 2018 schlug ein Mann am Bahnhof einer Frau beim Billettautomaten mit einem rund 500 Gramm schweren, scharfkantigen Stein auf die linke Seite, was ein Hämatom von 4 cm und eine 1 cm lange Risswunde zur Folge hatte; er nahm dabei eine schwere Schädigung in Kauf.
Am 20. August 2018 eskalierte in einer Wohnung in Biel ein heftiger Streit zwischen dem Beschuldigten A. und seiner Lebenspartnerin B. Im Verlauf der Auseinandersetzung ergriff der Beschuldigte in der Küche ein grosses Küchenmesser mit einer scharfen Klinge von 20 cm Länge. In blindem Zorn attackierte er die Partnerin und stach wiederholt mit Wucht gezielt in Richtung ihres Oberkörpers und Halsbereichs. Die Geschädigte versuchte verzweifelt, die Stiche mit ihren Händen und Armen abzuwehren. Dabei durchtrennte die Klinge mehrere Beugesehnen und Nerven an beiden Unterarmen und Händen der Frau und fügte ihr tiefe Schnittwunden an den Schultern und im Brustbereich zu. Nur durch heftige Gegenwehr und die Flucht ins Treppenhaus gelang es dem Opfer, tödlichen Stichen in vitale Organe zu entgehen. Die Geschädigte erlitt massive Blutverluste, irreversible Bewegungseinschränkungen der Hände (Streck- und Beugedefizite der Finger) und eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung. Mit Urteil vom 28. November 2019 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) A. der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (2 ½ Jahre). Für eine Teilstrafe von 15 Monaten wurde der unbedingte Vollzug angeordnet; für die restlichen 15 Monate wurde der Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Zudem wurde er von Vorwürfen der sexuellen Nötigung freigesprochen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Er verlangte die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und plädierte auf einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB. Er beantragte eine milde Freiheitsstrafe von maximal 4 Monaten unter vollständiger Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Er machte geltend, er habe die Partnerin nicht schwer verletzen wollen, sondern das Messer nur zur Einschüchterung gehalten; die Schnittwunden seien im gegenseitigen Gerangel entstanden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer erwog, dass das Führen von wuchtigen Stichen mit einem 20 cm langen Küchenmesser gegen den Oberkörper einer Person zweifelsfrei auf die Zufügung schwerer, lebensgefährlicher Körperverletzungen gerichtet war (Eventualvorsatz). Das Tatverschulden wog sehr schwer, da der Beschuldigte im häuslichen Schutzraum mit extremer Aggressivität gegen die körperliche Integrität seiner Partnerin vorging. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass die Tat dank der Gegenwehr im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe wurde als schuldangemessen bestätigt; der teilbedingte Vollzug (15 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit gemäss Art. 43 StGB) trug dem Verschulden adäquat Rechnung.
Verletzungsfolge nach tatsächlich eingetretenem Schaden (Hämatom, Risswunde) als leicht erfasst; betroffene Körperstelle im Auszug als linke Seite beschrieben, daher unbekannt. Alkoholtest des Opfers negativ.