Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 10.08.2020
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 15

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Eine Autofahrerin verlangsamte am 5. Juli 2019 bei 70 bis 80 km/h ohne ersichtlichen Grund abrupt stark (vermutlich wegen Verwechslung von Kupplung und Bremspedal); die rund zehn Meter dahinter fahrende Motorradfahrerin konnte nicht mehr bremsen, prallte ins Heck, überschlug sich und erlitt Wirbelsäulen- und Thoraxtrauma mit mehreren Frakturen und Lungenkontusion.

Zusammenfassung

Am Morgen des 5. April 2019 lenkte die Beschuldigte A. ihren Personenwagen in der Stadt Bern. An einer belebten Kreuzung beabsichtigte sie, nach links abzubiegen. Dabei unterliess sie es pflichtwidrig, ihre Aufmerksamkeit vollumfänglich auf den Fussgängerstreifen zu richten, der über die Strasse führte, in welche sie einbog. Auf diesem Fussgängerstreifen überquerte die 78-jährige Fussgängerin C. ordnungsgemäss bei für sie geltendem Grünlicht die Strasse. Die Beschuldigte übersah die Fussgängerin vollständig und erfasste sie mit der Fahrzeugfront. Durch den Aufprall wurde die betagte Frau zu Boden geschleudert und prallte mit dem Kopf auf die Bordsteinkante. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen, darunter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, eine Beckenfraktur und multiple Rippenserienbrüche. Die Geschädigte musste wochenlang intensivmedizinisch versorgt werden und verlor ihre bisherige Selbstständigkeit, sodass sie dauerhaft auf fremde Pflege angewiesen blieb. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A. mit Urteil vom 10. August 2020 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00 (total CHF 1'950.00) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte den vollständigen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Die Verteidigung machte geltend, die Fussgängerin sei unvermittelt und rennend auf die Strasse getreten, sodass eine Kollision trotz geringer Abbiegegeschwindigkeit unvermeidbar gewesen sei; überdies treffe die Beschuldigte nur ein leichtes Verschulden im Sinne einer momentanen Unaufmerksamkeit, welches nicht strafbar sein dürfe. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 1. September 2021 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich ab. Das Obergericht hielt fest, dass ein Fahrzeuglenker beim Abbiegen gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht hat und stets bremsbereit sein muss. Die Behauptung eines unvermittelten Hineinrennens wurde durch Zeugenaussagen widerlegt. Die Pflichtverletzung wog mittelschwer im Rahmen der unbewussten Fahrlässigkeit. Das Verschulden der Beschuldigten rechtfertigte die vorinstanzliche Sanktion vollauf. Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit bestätigte das Obergericht die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 130.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie die Verbindungsbusse von CHF 500.00.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil nicht erhoben. Mehrmonatiger Spital- und Reha-Aufenthalt des Opfers.

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