Fall PE14.018079

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Lausanne
Urteilsdatum: 12.07.2017
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Einbruch in die Wohnung, in der er wohnte, glaubte der Beschuldigte am 31. August 2014 den Täter erkannt zu haben, riss einen Metallpfosten aus einem Zaun und schlug damit mehrfach auf dessen Kopf ein, trat ihm gegen den Kopf und schlug ein weiteres Mal von hinten zu, als der Mann sich aufzurichten versuchte.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2014 kam es vor einer Diskothek in Lausanne zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. Der Beschuldigte N. attackierte den Geschädigten W., schlug ihn mit Faustschlägen nieder und traktierte das am Boden liegende, wehrlose Opfer mit wuchtigen Fusstritten. Als das Opfer bereits regungslos auf dem Asphalt lag, holte N. mit dem Bein weit aus und trat mit voller Wucht von oben nach unten gezielt wie gegen einen Fussball gegen den Kopf des Opfers. Durch diesen brutalen Tritt erlitt W. lebensgefährliche Verletzungen: ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, Frakturen des Gesichtsschädels und Bewusstlosigkeit. Das Opfer überlebte den Angriff nur dank notfallmedizinischer Reanimation und intensivmedizinischer Behandlung im Spital. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 sprach das Strafgericht des Bezirks Lausanne (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne) N. der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und plädierte auf schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Er machte geltend, er habe im Streit impulsiv reagiert und keinen Tötungsvorsatz gehegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des Urteils. Mit Urteil vom 8. November 2017 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Kammer erwog, dass ein wuchtiger Tritt gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person potenziell tödliche Verletzungen hervorruft, was der Täter zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf nahm. Das Tatverschulden wog ausserordentlich schwer. Das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) wurde strafmindernd berücksichtigt. Die vom Tribunal correctionnel festgesetzte unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate) trug dem enormen Unrechtsgehalt der Tat vollauf Rechnung und wurde bestätigt.

Bemerkungen

Opfer verlor das Bewusstsein und ca. 500 ml Blut, sechs Skalpwunden mit Nähten; nach Gutachten keine konkrete Lebensgefahr. Beziehung: vermeintlicher Einbrecher aus dem Bekanntenkreis. Vorsatzform im Auszug nicht isoliert.

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