Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In einem Asylzentrum geriet ein Bewohner am 20. Dezember 2015 mit dem Küchenangestellten in Streit, versetzte ihm einen Kopfstoss, zog ein Sackmesser und versuchte mehrfach über die Durchreiche, auf ihn einzustechen; das Opfer erlitt nur eine oberflächliche punktförmige Wunde in der Herzgegend.
Am 12. Dezember 2015 geriet der Beschuldigte A. auf einem belebten Markt in Lausanne in Streit mit dem Geschädigten M. Im Verlauf des Konflikts zog A. unvermittelt ein langes Klappmesser mit arretierbarer Klinge aus der Tasche und stach mit grosser Wucht gezielt in Richtung von Hals und Oberkörper des Opfers. M. versuchte auszuweichen, wurde jedoch von der Klinge im Brust- und Schulterbereich getroffen. Der Stich drang tief in das Gewebe ein, verfehlte vitale Blutgefässe und die Lunge nur um wenige Zentimeter und verursachte eine stark blutende Wunde. Passanten griffen ein und hielten den Täter fest, während das Opfer notfallmässig im Spital versorgt wurde. Das Strafgericht des Bezirks Lausanne verurteilte A. mit Urteil vom 4. August 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Haft. Das Tatmesser wurde gerichtlich eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Waadt. Er verlangte die Aufhebung des Urteils und den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung; er plädierte auf Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Strafe. Er behauptete, er habe sich in Notwehr gegen einen tätlichen Angriff verteidigt und lediglich abwehrend mit dem Messer gefuchtelt. Die Staatsanwaltschaft forderte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 9. Januar 2017 wies die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal correctionnel de Lausanne. Das Gericht hielt fest, dass wuchtige Messerstiche in den Oberkörper zweifelsfrei auf die Tötung des Opfers gerichtet waren (Eventualvorsatz). Eine Notwehrlage bestand nicht. Das Tatverschulden wog angesichts des rücksichtslosen Waffeneinsatzes in der Öffentlichkeit sehr schwer. Strafmindernd fiel das Versuchsstadium gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ins Gewicht. Die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt wurde als vollumfänglich tat- und schuldangemessen bestätigt.
Verletzungsfolge nach dem tatsächlich eingetretenen Schaden (oberflächliche Wunde, Kopfstoss) als leicht erfasst. Vorsatzform im Auszug nicht isoliert. Score: einfache Körperverletzung (+1) und Hehlerei (+1).