Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
In der Nacht auf den 16. Juni 2018 stach ein Ehemann seiner Frau in der Ehewohnung im Schlaf und beim Erwachen mit einem Küchenmesser mehrfach in den Bauch (Stich im rechten Oberbauch, oberflächliche Schnittwunde) und verletzte dabei ihren Daumen samt Beugesehne.
In den frühen Morgenstunden des 28. Oktober 2018 kam es in einer Wohnung bzw. im Umfeld eines Lokals in Lugano zu einer schweren tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten IM 1 und dem Geschädigten. Der Beschuldigte befand sich in einem Zustand starker emotionaler Erregung und stand unter dem Einfluss psychischer Spannungen. Im Verlauf des eskalierenden Konflikts ergriff IM 1 ein spitzes Messer mit langer Klinge und attackierte den Geschädigten unvermittelt mit grosser Wucht. Er stach mehrfach gezielt in Richtung von Hals und Oberkörper des Opfers. Ein Stich traf den Geschädigten im Bereich der Brustwand und verfehlte lebenswichtige Blutgefässe und das Herz nur knapp; weitere Schnitte verletzten die Abwehr leistenden Arme und Hände des Opfers. Der Angegriffene erlitt stark blutende Wunden, schwebte in potenzieller Lebensgefahr und konnte nur durch rasches medizinisches Eingreifen vor schwersten Folgen bewahrt werden. Mit Urteil vom 13. Februar 2019 sprach das kantonale Strafgericht des Kantons Tessin (Tribunale penale cantonale, Corte delle assise criminali Lugano) IM 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung mit Eventualvorsatz gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem ordnete das Gericht gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante psychiatrische Massnahme an, um der psychischen Störung des Täters therapeutisch zu begegnen. Die Zivilansprüche des Opfers wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen. Der Staatsanwalt (Procuratore pubblico) beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Schuldminderung sowie die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Die Verteidigung plädierte primär auf Verurteilung wegen einfacher bzw. versuchter schwerer Körperverletzung und beantragte eine spürbar mildere Strafe von maximal 2 Jahren unter vollständiger oder teilweiser Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Verteidigung stützte sich massgeblich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten, welches dem Täter eine gravierende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit attestierte, sowie auf dessen Kooperation im Verfahren. Die Corte delle assise criminali qualifizierte die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung mit Eventualvorsatz, da wuchtige Stiche mit einem Messer gegen den Brustkorb elementare vitale Organe gefährden und das Todesrisiko dem Täter bewusst war. Das Tatverschulden wog im Ausgangspunkt sehr schwer. Das forensisch-psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Beschuldigten jedoch eine mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB infolge einer schweren Persönlichkeitsstörung mit affektiver Dekompensation. Diese erhebliche Schuldminderung sowie das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) führten zu einer deutlichen Strafrahmenmilderung. Unter Einbezug des Geständnisses und der bisherigen Vorstrafenlosigkeit erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten als tat- und schuldangemessen. Wegen der Strafhöhe über drei Jahren war ein teilbedingter Aufschub gesetzlich ausgeschlossen.
Nationalität im Urteil anonymisiert (nicht erhoben). Vorsatzform: Eventualvorsatz (Haupt-/Eventualanklage Eventualabsicht). Verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt.