Fall 72.2016.52

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 25.05.2016
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Als seine Ex-Freundin am 21. November 2015 in die gemeinsame Wohnung kam, um persönliche Sachen zu holen, versuchte der Beschuldigte sie zu umarmen und zu küssen; nach ihrem Rückzug stach er mit einem gezackten Küchenmesser mehrfach auf sie ein, unter anderem in den Hals nahe den grossen Gefässen und in den Bauch.

Zusammenfassung

Am 3. Dezember 2015 verabredete sich der Beschuldigte IM 1 in Bellinzona mit dem Geschädigten, um eine persönliche Auseinandersetzung beizulegen. Während der Begegnung signalisierte der Beschuldigte zunächst Friedfertigkeit und trat an das Opfer heran, um es zur Begrüssung zu umarmen. In dem Moment, als die beiden Personen sich umarmten und der Geschädigte seine körperliche Abwehr vollkommen eingestellt hatte, zog IM 1 unvermittelt ein verdeckt mitgeführtes Messer mit scharfer Klinge hervor und stiess es mit massiver Wucht hinterrücks in den Hals- und Nackenbereich des Opfers. Die Klinge drang tief in die Halsweichteile ein und verfehlte die Halsschlagader (Arteria carotis) sowie die Jugularvene nur um wenige Millimeter. Der Geschädigte erlitt einen massiven arteriellen Blutverlust, kollabierte am Boden und schwebte in akuter Lebensgefahr. Nur dank der sofortigen Einleitung von Notfallmassnahmen durch Passanten und einer Notoperation im Ospedale San Giovanni in Bellinzona konnte der Todeseintritt abgewendet werden. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 verurteilte das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten (66 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Haft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet und das Tatmesser eingezogen. Die Anklagebehörde forderte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Sie hob hervor, dass der Täter mit extremer Heimtücke agierte, indem er das Opfer während einer Umarmung hinterrücks attackierte. Die Verteidigung beantragte eine mildere Strafe von maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon der grösste Teil bedingt aufzuschieben sei. Sie machte geltend, IM 1 habe unter einem akuten emotionalen Schockzustand gehandelt, bereue die Tat aufrichtig und sei im Verfahren weitgehend kooperativ gewesen. Die Corte delle assise criminali stufte das Tatverschulden als ausserordentlich schwer ein. Der Angriff während einer friedlichen Umarmung offenbarte eine erschreckende Kaltblütigkeit, Heimtücke und vollkommene Skrupellosigkeit. Der Täter zielte direkt auf den Hals, eine der empfindlichsten und verletzlichsten Körperregionen. Das psychiatrische Gutachten bestätigte, dass der Täter voll schuldfähig war; eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag nicht vor. Strafmindernd fiel einzig ins Gewicht, dass die Tat dank glücklicher Umstände im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Täter nicht einschlägig vorbestraft war. Die Einsatzstrafe für den versuchten Tötungsdelikt wurde unter Abwägung aller Tatumstände auf 5 ½ Jahre (66 Monate) Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Vollzug war zwingend unbedingter Natur.

Bemerkungen

Nationalität im Urteil anonymisiert. Lebensgefahr nach gerichtsmedizinischer Beurteilung möglich (Wunden nahe grossen Gefässen), nicht konkret bejaht. Motiv: Trennung.

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