Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Als der Beschuldigte seine Ex-Freundin am 5. März 2014 in einer Halle in den Armen eines anderen Mannes sah, schlug er diesem ins Gesicht und trat dem am Boden Bewusstlosen wiederholt gegen Nacken, Hals und Rücken; die Ex-Freundin, die sich als Schutz auf ihn warf, trat er in Bauch und Bein.
In der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2015 gerieten der Beschuldigte IMPU 1 und das Opfer in einer Privatwohnung in Lugano nach gemeinsamen Alkoholkonsum in einen heftigen Streit. Im Verlauf der verbalen Eskalation verlor IMPU 1 die Beherrschung, holte aus der Küche ein grosses Fleischmesser und attackierte den Geschädigten. Er führte mehrere wuchtige Stiche in Richtung des Rumpfes des Opfers. Ein Stich traf den Geschädigten im Oberbauch und penetrierte die Bauchdecke, wodurch innere Organe verletzt wurden und eine erhebliche Blutung entstand. Das Opfer konnte den Angreifer schliesslich von sich stossen und aus der Wohnung fliehen. Der Geschädigte schwebte in potenzieller Lebensgefahr und musste notoperiert werden. Am folgenden Morgen sandte IMPU 1 dem Opfer ein SMS mit aufrichtigen Entschuldigungen, stellte sich den Strafverfolgungsbehörden und legte ein umfassendes Geständnis ab. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali Lugano) sprach IMPU 1 mit Urteil vom 13. Dezember 2017 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monate). Für einen Teil von 6 Monaten wurde der unbedingte Vollzug angeordnet; für die restlichen 30 Monate wurde der Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Zudem wurde eine Genugtuungssumme festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unbedingt. Sie betonte die Gefährlichkeit von Messerstichen in die Bauchregion. Die amtliche Verteidigung plädierte auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren unter teilbedingtem Vollzug (6 Monate unbedingt). Sie verwies auf die aussergewöhnliche Tataufarbeitung des Beschuldigten: Er habe sich sofort entschuldigt, vollumfänglich kooperiert, Reue gezeigt und Schadenswiedergutmachung geleistet. Das Gericht hielt fest, dass Messerstiche in den Bauch potenziell tödliche Verletzungen bewirken können, sodass der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) zweifelsfrei gegeben war. Das Tatverschulden wog im Grundsatz schwer, blieb jedoch durch das Steckenbleiben im Versuchsstadium (Art. 22 StGB) gemildert. Herausragend strafmindernd berücksichtigte das Gericht das nachträgliche Verhalten des Täters: Die sofortige und aufrichtige Entschuldigung am Folgetag, das vollumfängliche Geständnis und die lückenlose Kooperation begründeten einen substanziellen Geständnisrabatt. Da IMPU 1 bisher nicht vorbestraft war und eine sehr günstige Zukunftsprognose aufwies, erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als schuldangemessen und gewährte für 30 Monate den bedingten Strafaufschub bei einem kurzen unbedingten Strafanteil von 6 Monaten (Art. 43 StGB).
Nationalität im Urteil anonymisiert. Opferzahl 2 (Hauptopfer und Ex-Freundin mit einfacher Körperverletzung). Verletzung nach Gutachten ohne Lebensgefahr und ohne bleibende Schäden. Score: einfache Körperverletzung (+1), Drohung (+1).