Fall 72.2017.214

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 18.05.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 240 Monate (20 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Streit um den Hauskauf schlug der Schwager am 14. Oktober 2016 seine Schwägerin in ihrem Schlafzimmer mit einer Glasflasche auf den Hinterkopf, würgte sie mehrere Minuten mit seinem Schal zu Tode, verpackte die Leiche in Müllsäcke und schaffte sie weg.

Zusammenfassung

Am 6. Dezember 2016 verübte der damals 46-jährige Beschuldigte IM 1 in einem Einfamilienhaus im Tessin eine grausame Tötungstat an seiner eigenen Mutter. Zwischen Mutter und Sohn schwälte seit längerer Zeit ein erbitterter Streit über Vermögenswerte und die Überschreibung des gemeinsamen Wohnhauses. Der Beschuldigte beabsichtigte, die Immobilie weit unter Marktwert an sich zu reissen, und sah sich durch die ablehnende Haltung der Mutter in seinen finanziellen Plänen behindert. Am Tattag passte er die Mutter im Haus ab, griff sie von hinten an und überwältigte die wehrlose ältere Frau mit brutaler physischer Gewalt. Er würgte sie mit massiver Kraft am Hals, schlug ihren Kopf wiederholt gegen harte Gegenstände und fügte ihr schwerste Schädel-Hirn-Verletzungen und Strangulationsverletzungen zu, bis der Erstickungstod eintrat. Anschliessend verhielt sich der Täter vollkommen kaltblütig: Er reinigte den Tatort, versuchte Spuren zu beseitigen, deponierte die Leiche und täuschte über Tage hinweg gegenüber Angehörigen und Bekannten ein normales Alltagsleben vor. Mit Urteil vom 18. Mai 2018 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren (240 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Sicherheitshaft. Die Zivilklagen der Angehörigen wurden dem Grundsatze nach gutgeheissen. Der Staatsanwalt forderte die Verurteilung wegen Mordes und die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bzw. mindestens 20 Jahren Freiheitsstrafe. Er begründete, dass der Täter aus reiner Habgier und extrem egoistischen Motiven handelte und seine eigene Mutter hinterrücks ermordete. Die Verteidigung beantragte, die Tat lediglich als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB zu qualifizieren und eine zeitige Freiheitsstrafe von maximal 10 bis 12 Jahren auszusprechen; sie bestritt die Skrupellosigkeit und machte eine impulsive Überreaktion in einer familiären Zwangslage geltend. Die Corte delle assise criminali stufte das Verschulden des Beschuldigten als maximal schwer und die Tat als Mord im Sinne von Art. 112 StGB ein. Die Beweggründe (Habgier, Zwang zur Durchsetzung materieller Eigentumsansprüche gegen die eigene Mutter) waren von ausserordentlicher Verwerflichkeit. Die Tatausführung (heimtückischer Angriff von hinten, brutales Würgen und Schädelzertrümmerung) sowie das Verhalten nach der Tat (vollkommene Kälte, Leugnen, Manipulieren von Beweismitteln) zeugten von totaler Gewissenlosigkeit und krasser Missachtung des menschlichen Lebens. Das psychiatrische Gutachten bestätigte die uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Milderungsgründe lagen keine vor. Das Gericht erkannte auf die Höchststrafe für zeitige Freiheitsstrafen von 20 Jahren (240 Monate) unbedingt.

Bemerkungen

Tatmittel: Würgen mit Schal nach Flaschenschlag (Kategorie andere/Würgen); als andere erfasst. Nachtatverhalten: Spurenbeseitigung, Vortäuschung, Leichenbeseitigung.

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