Fall 72.2014.84

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 12.12.2014
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit zwischen zwei Gruppen vor einer Diskothek stach der unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Beschuldigte am 27. Oktober 2013 mit einem Klappmesser (Klinge 7 cm) mehrmals zu und traf einen Gegner im linken Brustkorb bis in die Pleurahöhle; einen Sicherheitsangestellten verletzte er am Unterarm.

Zusammenfassung

Am 15. März 2014 kam es in Bellinzona zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten IM 1 und dem Geschädigten. Der Beschuldigte hatte zuvor erhebliche Mengen Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert. Im Verlauf eines Streits zückte IM 1 ein Messer und stach mehrfach mit Wucht gezielt gegen den Oberkörper des Geschädigten. Ein Stich drang tief in den Thoraxbereich ein, verletzte die Brustwandmuskulatur und penetrierte den Pleuraraum, wodurch ein lebensgefährlicher Pneumothorax entstand. Der Geschädigte konnte den Angreifer mit Hilfe Dritter abwehren und überlebte die Attacke dank notfallmässiger chirurgischer Versorgung im Spital. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) sprach IM 1 mit Urteil vom 12. Dezember 2014 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (51 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unbedingt. Die Verteidigung plädierte auf eine Verurteilung wegen schwerer bzw. einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren. Sie machte geltend, IM 1 habe im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Intoxikation gehandelt, keinen Tötungsvorsatz gehegt und sich bei der Einvernahme entschuldigt. Das Gericht hielt fest, dass wuchtige Messerstiche gegen die Brust lebensgefährlich sind und der Täter den Todeseintritt zumindest billigend in Kauf nahm. Das Tatverschulden wog schwer. Das forensische Gutachten stellte fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters durch den kombinierten Einfluss von Drogen und Alkohol leicht vermindert war (Art. 19 Abs. 2 StGB). Diese leichte Schuldminderung sowie das Versuchsstadium (Art. 22 StGB) wirkten strafmildernd. Echte Reue lag jedoch nicht vor. Die Corte erachtete unter Würdigung aller Faktoren eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (51 Monate) als schuldangemessen.

Bemerkungen

Nationalität anonymisiert, unbekannt. Vorsatzform: Inkaufnahme (Eventualabsicht, "preso in considerazione"). Score: einfache Körperverletzung (+1).

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