Fall 72.2014.158

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 30.03.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Am Abend des 31. August 2014 schlug ein psychisch kranker Mann in seiner Wohnung seiner Schwester mit einem Baseballschläger erst gegen die linke Flanke und dann von oben gegen den Kopf (4 bis 5 cm lange Platzwunde) und versuchte anschliessend, den Vater am Kopf zu treffen.

Zusammenfassung

Am 20. September 2014 geriet der Beschuldigte IM 1 in Lugano in einen tätlichen Konflikt mit dem Geschädigten. Im Verlauf der Auseinandersetzung zog der Beschuldigte ein Klappmesser hervor und stach gezielt in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten. Die Klinge traf den Geschädigten im Bereich der seitlichen Rippen und fügte ihm eine tiefe Stichwunde zu, welche die Thoraxwand eröffnete. Das Opfer erlitt erhebliche Schmerzen und Blutverlust, konnte sich jedoch losreissen und fliehen. Durch rasche ärztliche Wundversorgung konnten lebensbedrohliche Komplikationen verhindert werden. Mit Urteil vom 30. März 2015 sprach das Tribunale penale cantonale IM 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (30 Monate). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für einen Teil von 6 Monaten als unbedingte Strafe angeordnet; für die restlichen 24 Monate wurde der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten unbedingt. Die Verteidigung beantragte eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten. Sie verwies auf eine vorausgegangene Provokation durch das Opfer, das Geständnis des Angeklagten und seine Reue. Das Gericht bejahte den Eventualvorsatz bezüglich der Tötung, da Messerstiche in den Rumpfbereich erfahrungsgemäss tödliche Folgen haben können. Das Tatverschulden wog mittelschwer bis schwer. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass die Tat im Versuchsstadium verblieb (Art. 22 StGB) und der Angeklagte den Vorfall im Wesentlichen eingestand. Unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafenlosigkeit setzte das Gericht die Strafe auf 30 Monate fest und gewährte den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Anteil von 6 Monaten.

Bemerkungen

Nationalität und Vorstrafen im Urteil nicht lesbar/angegeben (Verweis auf Akten). Opferzahl 2 (Schwester und Vater). Score: versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (+1).

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