Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Am 24. März 2015 zog ein Patient in einem Büro des sozialpsychiatrischen Dienstes während eines Gesprächs einen Zimmermannshammer (28 cm, 327 g) aus dem Rucksack und versuchte, seinen behandelnden Psychiater zu töten; ein Pfleger überwältigte ihn.
Am 28. Januar 2015 verübte der Beschuldigte IM 1 in einer therapeutischen Einrichtung bzw. Klinik im Tessin einen heimtückischen Messerangriff auf eine ihn betreuende Pflegefachperson. Der Beschuldigte hatte die Tat im Voraus geplant und sich ein Küchenmesser beschafft. Unter dem Vorwand, der Betreuungsperson ein Buch zurückgeben zu wollen, lockte er das Opfer in ein Zimmer. Als sich die ahnungslose Betreuungsperson dem Buch zuwandte, zog IM 1 unvermittelt das Messer hervor und stach mit grosser Wucht gezielt in Richtung von Hals und Kopf des Opfers. Die Betreuungsperson konnte den ersten Stich reflexartig mit dem Arm abwehren, wodurch tiefe Schnitt- und Abwehrwunden an Arm und Hand entstanden. IM 1 stach weiter auf das Opfer ein, bis herbeieilende Mitarbeiter den Angreifer überwältigen und entwaffnen konnten. Das Opfer erlitt schwere Verletzungen und ein massives psychisches Trauma. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) sprach IM 1 mit Urteil vom 18. September 2015 des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unter Anordnung einer Massnahme. Die Verteidigung plädierte auf versuchte vorsätzliche Tötung und forderte eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren unter Verweis auf eine schwere psychische Störung des Täters. Die Corte delle assise criminali qualifizierte die Tat als versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB. Der Täter handelte mit grosser Heimtücke und Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses, um eine ihm helfende Person aus dem Hinterhalt anzugreifen. Das Tatverschulden wog ausserordentlich schwer. Das psychiatrische Gutachten diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung, schloss jedoch eine relevante Aufhebung der Schuldfähigkeit aus. Strafmindernd wurde das Steckenbleiben im Versuchsstadium (Art. 22 StGB) gewürdigt. Das Gericht erachtete eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monate) als schuldangemessen und ordnete den Vollzug einer therapeutischen Massnahme an.
Vollzug als unbedingt erfasst (zugunsten stationärer Massnahme aufgeschoben). Nationalität anonymisiert. Die Vorstrafe betraf offenbar eine Selbstjustiz-Handlung; Einschlägigkeit nicht beurteilt. Vorsatzform nicht isoliert.