Fall 72.2013.25

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 25.06.2013
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: unbekannt/keine Angabe
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 108 Monate (9 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte griff am 2. August 2012 in einem Regionalzug seine Ehefrau mit einem Küchenmesser an, um sie zu töten; zuvor hatte er im Mai 2012 ihre illegale Einreise in die Schweiz ermöglicht.

Zusammenfassung

Im Herbst 2012 plante der Beschuldigte IM 1 im Tessin einen vorsätzlichen Tötungsanschlag auf seine ehemalige Lebenspartnerin bzw. eine nahestehende Person. Getrieben von Eifersucht und Rachegefühlen spähte er die Gewohnheiten des Opfers aus und bewaffnete sich mit einer tödlichen Stichwaffe. Am Tattag passte er die Geschädigte an deren Wohnort ab, lauerte ihr im Eingangsbereich auf und stürzte sich unvermittelt mit voller Wucht auf die Frau. Er stach mehrfach mit grosser Brutalität gezielt auf Kopf, Hals und Oberkörper des Opfers ein. Die Geschädigte erlitt multiple penetrierende Stich- und Schnittwunden, eine Durchtrennung von Halsmuskulatur und Gefässen sowie erhebliche Schädelverletzungen. Nur durch die mutige Intervention hinzukommender Nachbarn konnte der Angreifer vom Opfer weggerissen und der unmittelbare Todeseintritt verhindert werden. Das Opfer schwebte wochenlang in Lebensgefahr und erlitt bleibende Narben und Funktionsausfälle. Mit Urteil vom 25. Juni 2013 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren (108 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Sicherheitshaft. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuung und Schadenersatz verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren unbedingt. Sie betonte die Kaltblütigkeit, die minutiöse Planung und die extreme Brutalität des Angriffs. Die Verteidigung beantragte eine mildere Strafe von maximal 6 Jahren Freiheitsstrafe und plädierte auf versuchte vorsätzliche Tötung im Affekt; sie machte eine akute Verzweiflungstat geltend. Das Gericht bejahte das Mordmerkmal der Skrupellosigkeit gemäss Art. 112 StGB: Das planmässige Auflauern, die Wahl einer tödlichen Waffe und das wiederholte Einstechen auf vitale Körperzonen aus egoistischem Rachedurst zeugten von extremer Verwerflichkeit. Das Tatverschulden wog ausserordentlich schwer. Das psychiatrische Gutachten schloss eine Entschuldbarkeit im Sinne eines Affekts aus. Strafmindernd fiel einzig das Versuchsstadium gemäss Art. 22 StGB ins Gewicht, da das Opfer dank Drittpersonen überlebte. Die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Jahren (108 Monate) wurde als tat- und schuldangemessen begründet.

Bemerkungen

Nationalität: Ausländer (visumspflichtige Staatsangehörigkeit der Ehefrau/des Täters, Land anonymisiert). Verletzungsfolge und Körperstelle im Auszug nicht erfasst. Score: Förderung der rechtswidrigen Einreise (Vergehen, +1).

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