Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 105 Monate (8 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Nach einem Streit über den Unterhalt seines Sohnes trat der Beschuldigte am 7. November 2013 in der Wohnung seiner Ex-Lebensgefährtin deren Mutter ins Gesicht und schlug sie mit dem Metallgriff eines Trottinetts wiederholt auf den Kopf, bis sie kein Lebenszeichen mehr gab (Schädel- und Hirnverletzungen); er verletzte zudem den Vater und die Ex-Partnerin und würgte diese.
Am 18. Oktober 2013 kam es in Lugano zu einem brutalen Tötungsversuch durch den Beschuldigten IM 1 an dem Geschädigten ACPR 1. Aus Wut über angebliche Kränkungen bewaffnete sich der Täter mit einer gefährlichen Klingenwaffe und griff das Opfer unvermittelt an. Er stach mit ausserordentlicher Wucht und Grausamkeit mehrfach auf den Kopf, den Hals und den Oberkörper des Geschädigten ein. Das Opfer erlitt lebensgefährliche Stich- und Schnittverletzungen, darunter eine Perforation der Thoraxwand und schwere Gefässverletzungen. Dass das Opfer den Angriff überlebte, war ausschliesslich dem raschen Eingreifen von Zeugen und einer intensivmedizinischen Notoperation zu verdanken. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali Lugano) verurteilte IM 1 mit Urteil vom 14. Oktober 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten (105 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Zudem wurde er zu einer Genugtuungszahlung von CHF 50'000.00 an das Opfer verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren in Verbindung mit einer therapeutischen Massnahme. Sie betonte die besondere Grausamkeit und Hartnäckigkeit des Täters. Die Verteidigung beantragte eine spürbar mildere Strafe von maximal 5 bis 6 Jahren und verwies auf eine affektive Ausnahmesituation. Die Corte delle assise criminali stufte das Tatverschulden als äusserst schwer ein. Die Vorgehensweise war von grosser Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit geprägt. Dass der Tod nicht eintrat, war reiner Zufall. Strafmindernd fiel das Versuchsstadium gemäss Art. 22 StGB ins Gewicht. Das psychiatrische Gutachten schloss eine wesentliche Einschränkung der Schuldfähigkeit aus. Unter Abwägung aller Tatumstände und der Schwere der Tatfolgen erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten als vollumfänglich tat- und schuldangemessen.
Nationalität im Urteil anonymisiert. Opferzahl 3. Score: mehrfache einfache Körperverletzung (Vergehen, 2) + Nötigung (1). Folgen für das Hauptopfer: Schädelfrakturen und Hirnverletzungen mit dauerhaften, sehr schweren Folgen.