Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Ein 22-jähriger Fahrer verlor mit seinem Porsche 911 Turbo bei 150 bis 180 km/h in einer 60er-Zone die Kontrolle, kollidierte mit einem Prellstein, einem Buswartehäuschen, einem Erdwall und einem Landwirtschaftswagen; seine Freundin auf dem Beifahrersitz starb praktisch sofort.
Im Mai 2006 ereignete sich im Kanton Tessin ein folgenschwerer Arbeits- bzw. Baustellenunfall mit tödlichem Ausgang. Der Beschuldigte trug als Verantwortlicher die Pflicht zur Überwachung und Durchsetzung elementarer Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beim Betrieb schwerer Baumaschinen und Transportfahrzeuge. Pflichtwidrig unterliess er es, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen für den Gefahrenbereich anzuordnen, und wies Arbeiten an, ohne ausreichende Sicht- und Absperrvorkehrungen zu treffen. Infolge dieser groben Sorgfaltspflichtverletzung wurde ein Mitarbeiter von einer schweren Maschine erfasst und erlitt tödliche Quetsch- und Schädelverletzungen, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Mit Urteil vom 6. Februar 2009 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der Missachtung von Sicherheitsvorschriften schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (24 Monate). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Der Staatsanwalt forderte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren unbedingt und betonte die Schwere der Pflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit des tödlichen Risikos. Die Verteidigung beantragte den Freispruch bzw. eine milde Geldstrafe, da ein unglücklicher Zufall und ein Mitverschulden des Opfers vorgelegen hätten. Das Gericht hielt fest, dass der Beschuldigte fundamentale Schutz- und Sicherheitsvorschriften krass missachtet hatte, wodurch der Todeseintritt adäquat kausal verursacht wurde. Das Verschulden im Rahmen der bewussten Fahrlässigkeit wog schwer. Strafmindernd berücksichtigte die Kammer die bisherige Unbescholtenheit, das Fehlen jeglicher Vorstrafen und die persönliche Betroffenheit des Täters. Unter Würdigung aller Faktoren erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Nationalität im Urteil nicht angegeben. Anklage lautete auf eventualvorsätzliche Tötung; Verurteilung wegen bewusster Fahrlässigkeit. Täter verunfallte selbst und überlebte.