Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Zwei Männer überfielen am 10. Januar 2020 eine Bankfiliale: Der Mittäter bedrohte mit einem geladenen Revolver Magnum .357 Angestellte und einen Kunden, den er auf die Knie zwang, der Beschuldigte forderte die Schalterangestellte unter Todesdrohung auf, die Schubladen zu leeren, und erbeutete rund CHF 42 000 in verschiedenen Währungen.
Am 10. Januar 2020 verübte der damals 32-jährige Beschuldigte A. gemeinsam mit seinem Mittäter C. einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Bankfiliale in Châtel-St-Denis. Die beiden Täter drangen kurz vor Geschäftsschluss maskiert in das Bankgebäude ein. Während A. gezielt zum Schalterbereich stürmte, um die Angestellte zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, sicherte der Mittäter C. den Eingangsbereich ab. C. war mit einem geladenen Grosskaliber-Revolver der Marke Smith & Wesson (.357 Magnum) bewaffnet, zielte auf die Anwesenden und rief lautstark: "Baissez-vous, braquage!". Die Täter nahmen einen anwesenden Bankkunden als Geisel, zwangen ihn mit vorgehaltener Waffe, auf die Knie zu gehen, und bedrohten ihn mit dem Tod, um jeglichen Widerstand des Personals zu ersticken. Die Täter erbeuteten Bargeld im Wert von mehreren zehntausend Franken und flüchteten anschliessend mit einem Fluchtfahrzeug, wobei sie die Tatwaffe und Munition später auf der Flucht in die Rhone warfen. Bei A. wurden zudem gefälschte Banknoten sichergestellt und sein illegaler Aufenthalt in der Schweiz festgestellt. Mit Urteil vom 17. Mai 2022 verurteilte das Strafgericht des Bezirks Veveyse (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse) A. wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB, qualifizierter Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB, Einfuhr von Falschgeld sowie Widerhandlung gegen das AIG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monate), als Zusatzstrafe zu einer früheren Freiheitsstrafe von 7 Jahren, die in Frankreich bzw. durch das Tribunal de l'Est vaudois ausgesprochen worden war. Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung von 15 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragte, die Zusatzstrafe auf höchstens 1 Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen und die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre zu reduzieren. Er machte geltend, er habe selbst keine Waffe getragen, habe die schwere Bewaffnung des Mittäters nicht gewollt und sei im Strafvollzug gut integriert. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 14. Juni 2023 wies die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab. Die Kammer erwog, dass der bewaffnete Raubüberfall auf eine Bank unter Geiselnahme eines unbeteiligten Kunden ein ausserordentlich schweres Verschulden begründet. A. handelte in voller Mittäterschaft und nutzte die tödliche Drohwirkung des geladenen Magnum-Revolvers gezielt aus. Für den qualifizierten Raub und die Geiselnahme bildete Art. 140 Ziff. 3 StGB die Einsatzstrafe, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB als Zusatzstrafe festzusetzen war. Das Kantonsgericht bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren vollumfänglich als schuldangemessen und hielt auch an der 15-jährigen Landesverweisung fest.
Täter französischer Staatsangehöriger (Pass), in der Schweiz seit 2018. Vorstrafe: Urteil Tribunal correctionnel Est vaudois vom 17.6.2020 (Deliktsart im Urteil nicht angegeben, daher nicht als einschlägig erfasst). Score: Geiselnahme (+2), Geldfälschung Art. 244 (+2), Art. 115 AIG (+1).