Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Ehemann überraschte am 24. Juli 2012 in der gemeinsamen Wohnung einen jungen Asylbewerber, den seine alkoholisierte Frau mitgebracht hatte, ergriff ein Küchenmesser mit 20 cm Klinge, schlug die abgeschlossene Zimmertür ein und stach durch den Türspalt auf den Mann ein, der schwere Schnittverletzungen an der Hand (drei Sehnen und eine Arterie durchtrennt) erlitt; beim Anblick des Blutes liess er von ihm ab.
Am 5. August 2012 attackierte der Beschuldigte IM 1 in Lugano das Opfer im Verlauf eines Eifersuchtsstreits mit einer gefährlichen Stichwaffe. Getrieben von verletztem Stolz zückte er ein Messer und stach mit Wucht gezielt in Richtung des Halses und Oberkörpers des Geschädigten. Das Opfer erlitt tiefe Schnitt- und Stichwunden am Hals und Oberkörper mit starkem Blutverlust. Erst als der Täter das austretende Blut sah und Zeugen einschritten, liess er vom Opfer ab. Das Opfer überlebte den lebensgefährlichen Angriff dank sofortiger Notfallbehandlung. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali Lugano) sprach IM 1 mit Urteil vom 18. Juni 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (51 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten unbedingt und forderte den Widerruf einer früheren bedingten Strafe. Die Verteidigung plädierte auf schwere Körperverletzung und beantragte eine mildere Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren unter teilbedingtem Vollzug. Das Gericht erwog, dass ein gezielter Messerstich in die Halsregion zwingend den Tötungsvorsatz begründet. Das Tatverschulden wog schwer, da der Täter aus nichtigen Motiven zur potenziell tödlichen Waffe griff. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass der Angriff im Versuchsstadium verblieb (Art. 22 StGB) und der Täter beim Anblick des Blutes von weiteren Hieben abliess. Unter Würdigung der Täterpersönlichkeit erachtete das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten als schuldangemessen.
Der Widerruf der früheren Strafe ist separat angeordnet; erfasst ist nur die neue Strafe (51 Monate). Vorstrafen: BetmG (u.a. 13 Monate bedingt, 1.2.2012), nicht einschlägig. Nationalität im Urteil anonymisiert. Alkoholisierung der Ehefrau, nicht des Täters.