Fall 72.2014.33

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 21.05.2014
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit um eine Liebesbeziehung holte der Beschuldigte am 21. August 2013 in der Wohnung ein Küchenmesser (Klinge 28 cm) und stach einem Mann, der soeben eingetreten war, in den Bauch; das Opfer geriet in reale Lebensgefahr (Blutverlust von rund 3 Litern, Notoperation).

Zusammenfassung

Am 21. August 2013 kam es in einer Wohnung im Tessin zu einem gewalttätigen Tötungsversuch durch den Beschuldigten IM 1 an dem Geschädigten. Nach einem heftigen verbalen Wortwechsel verliess der Beschuldigte kurzzeitig den Raum, bewaffnete sich mit einem grossen spitzen Küchenmesser, kehrte gezielt in das Wohnzimmer zurück und stach unvermittelt mit grosser Wucht auf das überraschte Opfer ein. Ein wuchtiger Stich traf den Geschädigten im Thoraxbereich und perforierte die Brustwand, wodurch eine lebensgefährliche innere Blutung ausgelöst wurde. Das Opfer konnte den Angreifer mit letzter Kraft abwehren und aus der Wohnung fliehen. Durch eine sofortige Notoperation konnte das Leben des Opfers gerettet werden. Mit Urteil vom 21. Mai 2014 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (42 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Verteidigung machte eine impulsive Tat im Rahmen eines Gerangels geltend, bestritt den Tötungsvorsatz und beantragte eine Verurteilung wegen einfacher bzw. schwerer Körperverletzung mit einer bedingten Strafe von höchstens 2 Jahren. Das Gericht bejahte den Tötungsvorsatz, da das gezielte Bewaffnen in der Küche und das anschliessende Zustechen in die Brust des Opfers eine eindeutige Tötungsabsicht bzw. Inkaufnahme des Todes belegen. Das Tatverschulden wog schwer. Strafmindernd berücksichtigte die Kammer das Steckenbleiben im Versuchsstadium (Art. 22 StGB). Das Gutachten bescheinigte dem Täter volle Schuldfähigkeit. Die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 42 Monaten trug dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen Rechnung.

Bemerkungen

Vorstrafen: zwei Strafbefehle (Fahrunfähigkeit 2010, 2011), nicht einschlägig. Strafe ist teilweise Zusatzstrafe; es wird die im Urteil ausgesprochene Zahl (42 Monate) erfasst. Nationalität im Urteil nicht erkennbar.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen