Fall 72.2012.66

Meta-Informationen
Gericht: Corte delle assise correzionali Lugano
Urteilsdatum: 28.05.2013
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: unbekannt/keine Angabe
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein alkoholisierter Autofahrer (0,61–1,10 g/kg) bog am 8. Oktober 2010 bei einer Abbiegemanöver nach links vor der Sperrlinie ab, schnitt die Vorwahlspur und kollidierte mit einem vortrittsberechtigten Motorradfahrer, der am Folgetag seinen Verletzungen erlag.

Zusammenfassung

Am 25. November 2011 lenkte der Beschuldigte IM 1 seinen Personenwagen im Bezirk Lugano in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration zwischen 0,61 und 1,10 Promille). Infolge der alkoholbedingten Fahrunfähigkeit und übersetzter Geschwindigkeit verlor er in einer Kurve die Herrschaft über das Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Durch die verheerende Wucht des Aufpralls erlitt der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs schwerste tödliche Traumata und verstarb noch an der Unfallstelle. Die Corte delle assise correzionali Lugano verurteilte IM 1 mit Urteil vom 28. Mai 2013 wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Der Staatsanwalt beantragte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Verteidigung plädierte auf eine milde Geldstrafe unter Hinweis auf die aufrichtige Reue, das Geständnis und die bisherige Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Das Gericht erwog, dass das Lenken eines Motorfahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss mit anschliessender Frontalkollision eine gravierende Pflichtwidrigkeit begründet. Das Verschulden wog im Bereich der unbewussten Fahrlässigkeit schwer. Strafmindernd fielen das vollständige Geständnis, die tief empfundene Reue und das bisherige Wohlverhalten ins Gewicht. Das Gericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen und gewährte angesichts der günstigen Legalprognose den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Bemerkungen

Nationalität nicht angegeben. Score: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG, Vergehen, +1).

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