Fall DG110009-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.05.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 3
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Meisterschaftsspiel im Stadion Letzigrund schoss der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte mit einer Signalpistole mehrfach pyrotechnische Knallpatronen gezielt in die dicht gedrängte Zuschauermenge der gegnerischen Fans und verletzte mehrere Personen durch Knalltraumata und Gehörschäden; zudem verübte er weitere Delikte bei Fussballspielen und im Bahnverkehr.

Zusammenfassung

Am 17. Mai 2009 besuchte der Beschuldigte das Fussballmeisterschaftsspiel FC Zürich gegen FC Basel im Stadion Letzigrund. Nach Spielende begab er sich in den Sektor D und feuerte mit einer mitgeführten Signalpistole (Röhm RG 3, Kaliber 6 mm) über eine Absperrung hinweg gezielt mindestens drei pyrotechnische Knallpatronen des Typs Zink in die dicht gedrängte Menge der im Gästesektor B feiernden Basler Fans ab. Die Geschosse explodierten unmittelbar über bzw. zwischen den Zuschauern, wodurch mindestens vier Personen Knalltraumata, akute Tinnitusbeschwerden sowie temporäre bis dauerhafte Gehörschäden erlitten. Der Beschuldigte nahm dabei schwere Trommelfellrupturen und irreversible Gehörverluste der Getroffenen zumindest billigend in Kauf. Zudem beteiligte er sich an weiteren Vorfällen, entwendete in einer S-Bahn Notausstiegshämmer, beschädigte Sicherungskabel und verübte eine Tätlichkeit gegen einen Passagier. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie weiterer Delikte. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 12 Monate vollziehbar und 24 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit) sowie eine Busse von Fr. 1'000.– als Gesamtstrafe unter Widerruf zweier bedingter Geldstrafen von 130 bzw. 14 Tagessätzen. Die Verteidigung verlangte Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Nötigung, Schuldsprüche wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung etc. und eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt nebst einer Busse von Fr. 500.– unter Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 SprstG), der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der Tätlichkeiten. Vom Vorwurf der Nötigung wurde er freigesprochen. Das Gericht bestimmte die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum schwersten Delikt und setzte die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate fest. Das Versuchsstadium wirkte sich leicht strafmindernd aus. Erheblich straferhöhend fielen ins Gewicht, dass die Taten während zweier laufender strafrechtlicher Probezeiten sowie während einer laufenden Strafuntersuchung begangen wurden (+6 Monate auf 22 Monate). Bei der Täterkomponente erhöhten die vier Vorstrafen die Strafe um rund 20 % auf 27 Monate, während das weitgehende Geständnis und zweijähriges Wohlverhalten eine Reduktion um rund 20 % auf 22 Monate begründeten. Für die weiteren Delikte erfolgte eine Asperation um 3 Monate auf eine Einsatzstrafe von 25 Monaten. Infolge negativer Legalprognose widerrief das Gericht die bedingten Vorstrafen von 130 und 14 Tagessätzen (144 TS) und bildete eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.– (10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die Strafe wurde teilbedingt vollzogen: 10 Monate unbedingt (30 Tage Haft angerechnet) und 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren.

Bemerkungen

Teilbedingter Vollzug (10 Mt. unbedingt, 20 Mt. bedingt bei 5 Jahren Probezeit). Gesamtstrafenbildung unter Einbezug zweier widerrufener Vorstrafen (130 TS und 14 TS Geldstrafe = 144 TS) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Kumulative Übertretungsbusse von Fr. 1'000.–. Gezielte Petardenschüsse in Fansektor Letzigrund.

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