Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Ein alkoholisierter Mann warf am 14. August 2017 Flaschen in Richtung einer Gruppe junger Leute vor seinem Garten, zog dann ein Taschenmesser (Klinge 8 cm), fuchtelte damit mehrfach in Gesichtshöhe herum und verletzte einen Minderjährigen an der linken Hand; anschliessend verfolgte er einen weiteren Jugendlichen und bedrohte ihn.
Am 14. September 2017 geriet der Beschuldigte IM 1 in Lugano in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten. Im Verlauf des Streits griff IM 1 zu einer massiven Eisenstange bzw. einem gefährlichen Werkzeug und schlug mit grosser Wucht mehrfach gezielt gegen den Kopf und die Gliedmassen des Opfers. Das Opfer versuchte verzweifelt, die Schläge mit den Armen abzuwehren, und erlitt schwere Abwehrfrakturen an den Unterarmen, Risswunden am Kopf sowie Gehirnerschütterungen. Nur durch das Einschreiten von Drittpersonen konnte verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere potenziell lebenszerstörende Schläge gegen den Schädel ausführte. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monate). Für einen Teil von 12 Monaten wurde der unbedingte Vollzug angeordnet; für die restlichen 24 Monate wurde der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten unbedingt. Die Verteidigung plädierte auf einfache Körperverletzung und verlangte eine bedingte Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten. Das Gericht hielt fest, dass wuchtige Schläge mit einem metallischen Gegenstand gegen den Kopf zweifelsfrei geeignet sind, schwere bleibende Schäden zu verursachen, was der Täter billigend in Kauf nahm. Das Tatverschulden wog schwer. Strafmindernd fiel das Versuchsstadium gemäss Art. 22 StGB ins Gewicht. Die Corte delle assise criminali erachtete eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als schuldangemessen und ordnete den teilbedingten Vollzug mit einem unbedingten Anteil von 12 Monaten an.
Einschlägige Vorstrafe: 11.8.2000 qualifizierte einfache Körperverletzung (8 Monate, aufgeschoben zugunsten Massnahme); weitere Vorstrafen (Fahren ohne Ausweis 2004; Diebstahl, Sachbeschädigung, Drohung 2005). Nationalität nicht erkennbar. Score: Drohung (+1).