Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Eine drogenabhängige Frau entriss im März und Mai 2013 gemeinsam mit Mittätern drei älteren Passantinnen auf der Strasse mit Gewalt die Handtasche (zwei vollendete Taten, ein Versuch; Beute je ca. CHF 100 bzw. 500); eine Frau stürzte dabei und erlitt leichte Prellungen.
Am 18. April 2014 verübte der heroinabhängige Beschuldigte IM 1 in Lugano einen gewaltsamen Raubüberfall auf eine Passantin. Er lauerte der Frau in einer Fussgängerunterführung auf, packte sie gewaltsam von hinten, hielt ihr den Mund zu und riss sie zu Boden. Unter Androhung von Gewalt und physischem Druck entriss er ihr die Handtasche mit Bargeld und Wertsachen im Wert von mehreren hundert Franken und flüchtete vom Tatort, um sich mit der Beute Drogen zu beschaffen. Das Opfer erlitt schmerzhafte Prellungen, Schürfwunden und ein schweres psychisches Trauma. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) sprach IM 1 mit Urteil vom 2. Dezember 2014 des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten (26 Monate). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 57 und Art. 59 StGB zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung seiner schweren Suchterkrankung aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und den Vollzug einer stationären Massnahme. Die Verteidigung beantragte eine mildere Strafe von maximal 18 Monaten und unterstützte die Anordnung der therapeutischen Massnahme. Das Gericht erwog, dass der feige Überfall von hinten auf eine arglose Passantin zur Drogenbeschaffung ein erhebliches Verschulden begründet. Das psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Täter eine schwere Drogensucht und Persönlichkeitsstörung. Die Einsatzstrafe für den Raub wurde auf 26 Monate festgesetzt. Da die Straftaten in direktem Zusammenhang mit der Sucht standen, ordnete das Gericht gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre Behandlung an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.
Vorstrafe: Strafbefehl vom 27.8.2012 (15 Tagessätze bedingt; Deliktsart nicht erfasst). Widerruf separat angeordnet. Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben, daher vollzug=unbedingt. Nationalität nicht erkennbar.