Fall 72.2018.159

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 27.11.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 8
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Mann, der bei einer nächtlichen Kontrolle der Gemeindepolizei unter Alkoholeinfluss gestellt werden sollte, zog ein Jagdmesser, machte einen Schritt auf einen Polizisten zu und führte den Arm auf Brust-/Halshöhe, sodass dieser zurückwich und stürzte; auf der anschliessenden Flucht schwang er das Messer gegen weitere Beamte.

Zusammenfassung

Am 12. Juli 2018 widersetzte sich der Beschuldigte IM 1 in Lugano einer polizeilichen Anhaltung. Als sich die Polizeibeamten näherten, zog IM 1 unvermittelt ein langes Messer hervor, fuchtelte damit bedrohlich vor den Beamten herum und stach gezielt in Richtung des Oberkörpers eines Polizisten. Der Beamte konnte dem lebensgefährlichen Stich nur durch einen raschen Sprung nach hinten ausweichen. Anschliessend flüchtete IM 1 zu Fuss, hielt die nachsetzenden Polizisten durch Drohgebärden mit der Klinge auf Distanz und leistete bei der schliesslichen Festnahme heftigen gewaltsamen Widerstand. Mit Urteil vom 27. November 2018 sprach das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) IM 1 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahre). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für einen Teil von 12 Monaten als unbedingte Strafe angeordnet; für die restlichen 12 Monate wurde der Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben (teilbedingter Vollzug gemäss Art. 43 StGB). Die Staatsanwaltschaft forderte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und verwies auf die extreme Entschlossenheit und Gefährlichkeit des Angriffs auf die Polizei. Die Verteidigung plädierte auf eine bedingte Strafe von maximal 14 Monaten und machte eine psychische Überforderung und minimale verminderte Schuldfähigkeit geltend. Das Gericht hielt fest, dass ein gezielter Messerstich gegen einen Polizeibeamten aus kurzer Distanz eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB begründet. Das Tatverschulden wog schwer. Die Begutachtung zeigte eine Persönlichkeitsstörung mit verminderter Impulskontrolle. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen und ordnete den teilbedingten Vollzug mit 12 Monaten unbedingter Strafe an.

Bemerkungen

Schweizer Staatsangehöriger, keine Vorstrafen im Strafregister (Gutachten: schizoide Persönlichkeitsstörung). Score: Art. 139 wiederholt (Verbrechen +2, mehrfach +1), Art. 144 wiederholt (+1, +1), Art. 285 wiederholt (+1, +1), Art. 91 SVG (+1).

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