Fall 72.2017.196

Meta-Informationen
Gericht: Tribunale penale cantonale Ticino
Urteilsdatum: 30.01.2018
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: Mord (Art. 112 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Strafgefangener, der die verordnete Therapie leid war, überlegte sich die ganze Nacht eine Tat und stach am 21. Juli 2017 in der Gefängnisinfirmerie dem ihn behandelnden Pflegefachmann von hinten mit einer Schere auf Höhe der Nieren in den Rücken und in den linken Unterarm, um ihn zu töten (oberflächliche Wunden von wenigen Millimetern Tiefe).

Zusammenfassung

Am 23. Mai 2017 verübte der Beschuldigte IM 1 in Lugano einen vorsätzlichen Tötungsangriff auf den Geschädigten. Der Beschuldigte hatte zuvor wiederholt gedroht, das Opfer umzubringen. Am Tattag passte er den Geschädigten ab, zog ein grosses Klappmesser und stach mit extremer Wucht mehrfach gezielt auf Kopf, Hals und Oberkörper des Opfers ein. Er rief dabei lautstark, er werde ihn töten. Das Opfer erlitt schwere penetrierende Wunden am Hals, Durchtrennungen von Gefässen und Muskeln sowie Schnittwunden im Gesicht. Nur dank der Gegenwehr des Opfers und dem sofortigen Eingreifen von Passanten konnte der Täter überwältigt und der Tod des Opfers verhindert werden. Das Tribunale penale cantonale (Corte delle assise criminali) verurteilte IM 1 mit Urteil vom 30. Januar 2018 wegen versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Haft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unbedingt. Sie betonte die Kaltblütigkeit, die Vorankündigung und die Skrupellosigkeit der Tat. Die Verteidigung beantragte eine mildere Strafe von höchstens 5 Jahren unter Hinweis auf das Teilgeständnis und eine psychiatrisch attestierte leicht bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit. Das Gericht qualifizierte die Tat als versuchten Mord gemäss Art. 112 StGB. Die Tötungsabsicht war direktvorsätzlich, und die Tatausführung offenbarte eine krasse Verwerflichkeit. Das Tatverschulden wog ausserordentlich schwer. Das psychiatrische Gutachten attestierte dem Täter infolge einer Persönlichkeitsstörung eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB. Diese Minderung, das Geständnis der Tathandlung sowie das Versuchsstadium (Art. 22 StGB) wurden strafmindernd gewürdigt. Das Gericht erachtete eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monate) als tat- und schuldangemessen.

Bemerkungen

Einschlägig vorbestraft: 1996 versuchte vorsätzliche Tötung (27 Monate, Verwahrung/Massnahme Art. 43), 2015 versuchter Mord (6 Jahre Freiheitsstrafe, stationäre Massnahme Art. 59). Tat während Strafvollzug begangen. Nationalität anonymisiert. Opfer: Pflegefachmann im Gefängnis.

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