Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 156 Monate (13 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Ein 20-jähriger Metallarbeiter schlug seiner Mutter im Elternhaus mit einem Klauenhammer, maskiert mit einer Scream-Maske, mehrfach mit grosser Wucht auf den Kopf, bis sie mit schweren Schädelhirnverletzungen starb; danach reinigte er den Tatort, inszenierte ein Einbruch- bzw. Chaosszenario und legte Feuer im Haus.
Am Morgen des 24. Oktober 2001 attackierte der damals 20-jährige Metallarbeiter G. X. im gemeinsamen Wohnhaus der Familie in B. seine Mutter H. X. Der Angeklagte hatte an diesem Tag seinen Arbeitsplatz unter dem Vorwand einer Magen-Darm-Verstimmung nicht aufgesucht und im Haus gewartet, bis die Mutter gegen 12.40 Uhr nach Hause zurückkehrte. Während die Mutter im Schlafzimmer schlief, holte er aus der Werkstatt im Keller einen Klauenhammer und zog eine "Scream"-Faschingsmaske über sein Gesicht, um unerkannt zu bleiben. Er trat an das Bett der schlafenden Mutter heran und schlug mit dem Klauenhammer mit wuchtigen Schlägen mindestens zehnmal gezielt auf ihren Kopf ein. Das Opfer erlitt multiple Schädeltrümmerbrüche sowie massive Hirnverletzungen und verstarb innert kurzer Zeit. Um die Tat zu vertuschen, reinigte der Angeklagte den Tatort, manipulierte Spuren, inszenierte einen Einbruchdiebstahl und legte an drei Stellen im Wohnhaus (u.a. im Schlafzimmer und an einem Wäschekorb) mit Brennspiritus Feuer, wodurch erheblicher Sachschaden am Gebäude entstand. Mit Urteil vom 21./22./23. Juni 2004 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Sachgericht für schwere Verbrechen G. X. wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB und Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 90 Tagen. Der als Tatwerkzeug verwendete Klauenhammer sowie die Scream-Maske wurden gerichtlich eingezogen. Ferner wurde der Angeklagte verpflichtet, dem Ehemann und dem Bruder des Opfers eine Genugtuungssumme von je CHF 25'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte einen Schuldspruch wegen Mordes und Brandstiftung sowie die Ausfällung einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren. Die Verteidigung stellte Beweisergänzungsanträge auf Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens sowie auf Zeugeneinvernahme des behandelnden Psychiaters Dr. Q., welche das Gericht abwies. In der Sache bestritt die Verteidigung das Mordmerkmal der Skrupellosigkeit und plädierte auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB mit einer Zuchthausstrafe von nicht über 8 Jahren, wobei sie auf das jugendliche Alter, die familiäre Überforderung und das umfassende Geständnis des Angeklagten verwies. Die Strafkammer stufte das Verschulden des Angeklagten als ausserordentlich schwer ein. Das Qualifikationsmerkmal der Skrupellosigkeit gemäss Art. 112 StGB wurde bejaht, da der Täter seine eigene Mutter im Schlaf heimtückisch und mit brutaler Gewalt mittels eines Klauenhammers erschlug, wofür jedes nachvollziehbare Motiv fehlte, und danach kaltblütig Spuren beseitigte und das Haus anzündete. Die forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. V. V. und Dr. Q. attestierten trotz einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur volle Zurechnungsfähigkeit. Für das Tötungsdelikt setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 12 Jahren Zuchthaus fest. Für die mehrfache Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wurde die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 68 Ziff. 1 aStGB um ein weiteres Jahr erhöht. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das junge Alter des Täters (20 Jahre) und sein vor Schranken bekräftigtes Geständnis, was zur definitiven Gesamtstrafe von 13 Jahren Zuchthaus führte.
Täter 1983 geboren, bei Tat 20 Jahre alt; Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Nicht vorbestraft. Score: Brandstiftung Art. 221 Abs. 1 (Verbrechen, +2).