Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 12.04.2005
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Totschlag (Art. 113 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Eine Frau, die jahrelang von ihrem alkoholisierten Ehemann beschimpft und gedemütigt wurde, holte nachts aus der Küche ein Messer mit 12,5 cm Klinge und stach im Schlafzimmer in Richtung Hals ihres Mannes; er wehrte mit der Hand ab (oberflächlicher Halsschnitt, Schnitt am Finger) und entwand ihr das Messer.

Zusammenfassung

Am späten Abend des 26. September 2003 kam es in der ehelichen Wohnung in F. zu einer schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten A. und ihrem Ehemann J. Der Ehemann konsumierte regelmässig übermässig Alkohol und demütigte, beleidigte und bedrohte seine Ehefrau über Jahre hinweg wiederkehrend auf gravierende Weise. Am Tattag fand im Wohnhaus eine Geburtstagsfeier der gemeinsamen Tochter statt. Nach dem Verlassen der Gäste setzte der alkoholisierte Ehemann seine massiven verbalen Attacken und Kränkungen gegen A. fort, legte sich schliesslich auf das Sofa und forderte sie zynisch auf, ihm die Schuhe auszuziehen. In einem Zustand extremer seelischer Verzweiflung und heftigster Gemütsbewegung begab sich A. in die Küche, ergriff ein spitzes Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge, trat an das Sofa heran und stach ihrem auf dem Bauch liegenden Ehemann das Messer mit grosser Wucht in den linken oberen Rückenbereich. Die Klinge drang tief in den Brustkorb ein, perforierte den linken Lungenflügel und verursachte eine massive innere Blutung sowie einen Hämatopneumothorax. Das Opfer schwebte in akuter Lebensgefahr und konnte nur durch eine notfallmässige Thorakotomie im Kantonsspital Chur gerettet werden. Mit Urteil vom 12. April 2005 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. des vollendeten Versuchs des Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sie bestrafte die Angeklagte mit einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Zudem wurde A. gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 aStGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen vollendeten Versuchs des Totschlags gemäss Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 12 Monaten sowie die Erteilung einer Therapieweisung. Die Verteidigung schloss sich dem Antrag auf Verurteilung wegen Totschlagsversuchs grundsätzlich an, verlangte jedoch ein deutlich geringeres Strafmass von wenigen Monaten Gefängnis und beantragte ebenfalls den bedingten Strafvollzug. Die Verteidigung verwies namentlich auf die jahrelange schwere Opfermitwirkung des Ehemannes und den entschuldbaren Affektzustand der Täterin. Die Strafkammer erwog, dass die Tat die Merkmale des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB erfüllte, da die Angeklagte unter dem Eindruck einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung handelte, die durch die jahrelangen schweren Misshandlungen und die akuten Demütigungen des Ehemannes ausgelöst worden war. Das Tatverschulden wog dennoch beträchtlich, da der Angriff hinterrücks mit einer gefährlichen Waffe gegen einen lebenswichtigen Körperbereich geführt wurde und zu lebensbedrohlichen Verletzungen führte. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 22 Abs. 1 StGB), die Täterin vollumfänglich geständig war, echte Reue zeigte, über ein völlig ungetrübtes Vorleben verfügte und nach der Tat therapeutische Hilfe in Anspruch nahm. Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe gemäss Art. 63 aStGB erachtete das Gericht eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten als schuldangemessen. Da die Angeklagte nicht vorbestraft war und ihr eine uneingeschränkt günstige Legalprognose gestellt werden konnte, wurde der Strafvollzug bedingt aufgeschoben.

Bemerkungen

Täterin Mutter von zwei Kindern, nicht vorbestraft; Blutalkohol 1.19–1.79 Promille. Strafart altrechtlich (Gefängnis). Staatsangehörigkeit nicht angegeben.

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