Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 09.10.2007
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Eine 51-jährige Frau, die früher wegen Mordes verurteilt worden war, bedrohte die Inhaberin eines Ladens mit einem Messer (Klinge gegen die Brust, «ich muss dich töten»), um Geld zu erlangen; es kam zu einem Handgemenge, in dem sie das Messer verlor.

Zusammenfassung

Am 17. Januar 2006 begab sich die damals 50-jährige X. zur Mittagszeit in ein Geschäft für Bettwaren und Vorhänge am M.-Platz in Chur, um sich Bargeld zur Begleichung drückender Schulden zu verschaffen. Sie hatte zuvor vergeblich versucht, Geld am Bancomaten abzuheben, und führte in ihrer Handtasche ein spitzes Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge mit. Im Laden vergewisserte sie sich zunächst, dass die Angestellte P. alleine anwesend war. Nachdem sie sich längere Zeit als Kundin ausgegeben und Vorhänge begutachtet hatte, zog sie unvermittelt das Küchenmesser aus ihrer Tasche und stach gezielt und mit Wucht mehrfach gegen den Oberkörper und Halsbereich der Verkäuferin, um diese auszuschalten und die Kasse zu plündern. Die Angegriffene leistete verzweifelt Gegenwehr, erlitt Schnitt- und Stichwunden an den Händen, Armen und im Gesicht und konnte schliesslich fliehend den Laden verlassen und um Hilfe rufen. Die Täterin flüchtete daraufhin ohne Beute, wurde jedoch kurz darauf von der Polizei festgenommen. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für einen Teil von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; die verbleibenden 18 Monate wurden als unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie den Widerruf einer früheren bedingten Strafe. Die amtliche Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung und verlangte eine Verurteilung wegen versuchten Raubes sowie einfacher Körperverletzung mit einer milderen Strafe von maximal 20 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des vollumfänglich bedingten Vollzugs. Die Verteidigung machte geltend, die Täterin habe keinen Tötungsvorsatz gehegt und leide unter einer psychischen Störung mit verminderter Zurechnungsfähigkeit. In den Strafzumessungserwägungen gemäss Art. 47 StGB hielt die Strafkammer fest, dass das Tatverschulden ausserordentlich schwer wog. Die Täterin war im Jahr 1987 bereits wegen Mordes und qualifizierten Raubes zu einer neunjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden und beging dennoch erneut einen gleichartigen bewaffneten Raubüberfall. Die Tötungsabsicht wurde mit Eventualvorsatz bejaht, da wuchtige Stiche mit einem langen Küchenmesser gegen Hals und Thorax potenziell tödlich sind. Das psychiatrische Obergutachten diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität und attestierte eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Strafmindernd berücksichtigte das Gericht den Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB), das Teilgeständnis sowie die verminderte Schuldfähigkeit. Strafschärfend wirkte die massive einschlägige Vorstrafe. Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung wurde unter Berücksichtigung der Asperation für den versuchten Raub auf 3 Jahre festgesetzt. Um dem Verschulden Genüge zu tun, ordnete das Gericht gestützt auf Art. 43 StGB den teilbedingten Vollzug an (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit).

Bemerkungen

Einschlägig vorbestraft: 1987 Mord und qualifizierter Raub (9 Jahre Zuchthaus, bedingte Entlassung 1990); 2004 Irreführung der Rechtspflege (14 Tage). Täterin 1955 geboren. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: versuchter Raub (Verbrechen, +2).

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