Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 09.02.2005
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein psychisch kranker Mann folgte am Abend des 26. April 2004 seinem früheren behandelnden Psychiater, den er für seine Probleme verantwortlich machte, in eine öffentliche Toilette und stach ihm mit einem Klappmesser (Klinge 9 cm) mehrfach in Nacken, Flanke und Bauch (fünf Stichverletzungen, Lungen- und Bauchverletzung, lebensgefährlich); danach ging er weg und erklärte, er habe sich gerächt.

Zusammenfassung

Am Abend des 26. April 2004 hielt sich der damals 40-jährige X. in einem Restaurant in der Altstadt von Chur auf und konsumierte mehrere Biere. Dort traf er auf seinen ehemaligen Vertrauensarzt Dr. med. R. Der Angeklagte hegte seit längerer Zeit einen irrationalen Groll gegen den Arzt, weil er ihm fälschlicherweise die Schuld an gesundheitlichen Beschwerden und dem Scheitern seiner beruflichen Wiedereingliederung zuschrieb. Nach einer verbalen Konfrontation im Lokal forderte X. den Arzt auf, nach draussen vor das Restaurant zu kommen, um die Sache zu klären. Auf der Strasse zog X. plötzlich ein Klappmesser der Marke Opinel mit einer Klingenlänge von rund 8 cm hervor und stach unvermittelt mit voller Wucht mehrfach auf den Oberkörper und den Bauch des überraschten Arztes ein. Ein Stich drang tief in den rechten Oberbauch ein und perforierte die Leber, wodurch eine schwere arterielle Blutung ausgelöst wurde; weitere Stiche verletzten den linken Oberarm und die Rippen. Das Opfer überlebte den lebensgefährlichen Angriff nur dank sofortiger Reanimation und notfallmässiger Notoperation im Kantonsspital Chur. Mit Urteil vom 9. Februar 2005 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 108 Tagen. Das Tatwerkzeug wurde gestützt auf Art. 58 aStGB eingezogen und vernichtet. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Gericht im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt und die familiäre Verwurzelung des Täters in der Schweiz ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren sowie den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Verteidigung plädierte primär auf versuchten Totschlag gemäss Art. 113 StGB, subeventualiter auf schwere Körperverletzung, und verlangte eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs. Die Verteidigung machte geltend, X. habe im Affekt gehandelt und seine Zurechnungsfähigkeit sei aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung mindestens mittelgradig vermindert gewesen. In den Zumessungserwägungen nach Art. 63 aStGB qualifizierte die Strafkammer das Verschulden von X. als sehr schwer. Er griff einen wehrlosen Menschen mit einer tödlichen Waffe an und nahm dessen Tod ohne jeglichen nachvollziehbaren Anlass in Kauf. Die Privilegierung des Totschlags wurde verneint, da die Gemütsbewegung weder entschuldbar war noch eine akute schwere Kränkung vorlag. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Q. bescheinigte dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit verminderter Frustrationstoleranz und Impulskontrollschwäche, wodurch seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt mittelgradig herabgesetzt war. Diese verminderte Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 aStGB) sowie das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 aStGB) wirkten deutlich strafmildernd. Ebenfalls strafmindernd wurden das Geständnis und die bisherige Vorstrafenlosigkeit gewürdigt. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB (Zuchthaus nicht unter 5 Jahren) erachtete das Gericht unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe eine Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren als angemessen.

Bemerkungen

Täter 1964 geboren, Sohn eines spanischen Handwerkers; Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich angegeben. Nicht vorbestraft. Alkoholkonsum an dem Abend (Bier). Vorsatzform im Urteil nicht eingeordnet.

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