Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 10.01.2006
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein alkoholisierter junger Mann (19) schlug nachts einen ihm unbekannten, geistig schwer behinderten Mann mit der Faust gegen den Kopf, stiess ihn gegen eine Betonwand und trat ihm, als er wehrlos am Boden sass, mit grosser Kraft zwei- bis dreimal seitlich gegen das Gesicht; das Opfer erlitt schwere Kopfverletzungen (Hirnerschütterung, Gesichtsschädelfrakturen) und ist seither in seinem Wesen verändert.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 4. auf den 5. Dezember 2003 war der damals 23-jährige A. in Chur nach erheblichem Alkoholkonsum zu Fuss auf dem Heimweg. Gegen 02.00 Uhr traf er auf den ihm unbekannten, geistig schwer behinderten E., der aufgrund seiner Behinderung kaum sprechen konnte und orientierungslos wirkte. A. hielt den Mann fälschlicherweise für einen betrunkenen Asylbewerber und packte ihn an der Jacke, um ihn gewaltsam festzuhalten. Als sich E. losriss und wehrte, verfiel A. in unkontrollierte Wut. Er schlug E. mit Faustschlägen nieder und traktierte das am Boden liegende, wehrlose Opfer mit massiven Fusstritten und Schlägen gezielt gegen den Kopf und das Gesicht. E. erlitt schwerste Schädel-Hirn-Traumata, Trümmerbrüche des Gesichtsschädels, intrakranielle Blutungen und Hirnkontusionen. Das Opfer verlor das Bewusstsein, erlitt einen hypoxischen Hirnschaden, schwebte in akuter Lebensgefahr und lag wochenlang im Koma. Trotz intensivmedizinischer Behandlungen blieben schwerste bleibende neurologische und kognitive Dauerschäden mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit und lebenslanger Pflegebedürftigkeit zurück. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB, schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren (48 Monate), abzüglich 44 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurde die grundsätzliche Schadenersatz- und Genugtuungspflicht gegenüber dem Opfer festgestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren sowie die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Die Verteidigung bestritt jeglichen Tötungsvorsatz und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung; sie plädierte auf einfache bzw. fahrlässige schwere Körperverletzung und forderte eine bedingte Gefängnisstrafe von maximal 18 Monaten, wobei sie auf den Alkoholkonsum, eine angebliche Provokation und die nachträgliche schriftliche Entschuldigung des Angeklagten verwies. Die Strafkammer stufte das Verschulden von A. als ausserordentlich schwer ein. Der Angeklagte hatte auf ein am Boden liegendes, geistig behindertes und völlig wehrloses Opfer mit brutaler Rücksichtslosigkeit eingetreten und dessen Versterben zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen. Die Verletzungsfolgen waren verheerend und zerstörten das Leben des Geschädigten irreversibel. Das psychiatrische Gutachten bestätigte die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters; die Alkoholisierung begründete keine schuldmindernde Beeinträchtigung. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass der Erfolg (der Tod des Opfers) dank glücklicher Umstände und notfallmedizinischer Rettung ausblieb (Art. 22 StGB). Demgegenüber fielen die krasse Missachtung des menschlichen Lebens, die feige Tatausführung gegen einen Behinderten und die mangelnde echte Einsicht massiv strafschärfend ins Gewicht. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 68 aStGB für die echte Idealkonkurrenz zwischen versuchter Tötung und vollendeter schwerer Körperverletzung setzte das Gericht die Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus fest. Ein bedingter Strafvollzug war bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Bemerkungen

Täter 1984 geboren, Lehre als Detailhändler, nicht vorbestraft. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Tat 5.12.2003. Die Tötung wurde als Eventualvorsatz gewürdigt (Annahme).

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