Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Drogenkonsument und seine Freundin schlugen in der Nacht auf den 11. September 2003 im Parkhaus einen ihnen als Konsument bekannten Mann mit Fäusten und Fusstritten zusammen und nahmen ihm mit massiver Gewalt die Geldbörse (rund CHF 100) ab; das Opfer erlitt einen Nasenbeinbruch.
In der Nacht vom 10. auf den 11. September 2003 hielten sich der Angeklagte X. und seine Freundin K. in der Churer Altstadt auf. Auf dem Arcasplatz trafen sie auf den ihnen bekannten Betäubungsmittelkonsumenten L., der erfolglos nach Kokain suchte. X. und K. boten ihm an, einen Teil ihres eigenen Stoffs gegen Bezahlung abzugeben. Gemeinsam begaben sie sich in das nahe gelegene Parkhaus Arcas ins zweite Untergeschoss, wo sich L. und die Begleiter Kokain injizierten. Als der Drogenvorrat aufgebraucht war und L. das Parkhaus verlassen wollte, griff X. ihn unvermittelt an. Er verpasste L. mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht, woraufhin das Opfer zu Boden stürzte. Während X. weiterhin auf den wehrlos am Boden liegenden L. einschlug und ihn festhielt, durchsuchte die Mittäterin K. dessen Taschen und entwendete das Portemonnaie mit CHF 60.00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon. Das Opfer erlitt schmerzhafte Prellungen, Rissquetschwunden im Gesicht und Hämatome. Neben dem Raub verübte X. im Tatzeitraum mehrere Einbrüche und Diebstähle zur Finanzierung seiner Drogensucht. Mit Urteil vom 12. September 2005 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 344 Tagen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten. Die Verteidigung plädierte in Bezug auf den Vorfall im Parkhaus auf Freispruch vom Vorwurf des Raubes und verlangte lediglich eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls, eventualiter die Bestrafung mit einer milden, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von maximal 10 Monaten, unter Hinweis auf die schwere Drogenabhängigkeit und eine gutachterlich festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit. In der Strafzumessung nach Art. 63 aStGB hob die Strafkammer hervor, dass das Tatverschulden bezüglich des Raubdelikts erheblich wog. X. nutzte die Situation im abgelegenen Parkhaus aus, um einen Bekannten aus der Drogenszene brutal mit Faustschlägen zu überwältigen und auszurauben. Allerdings attestierte das forensisch-psychiatrische Gutachten dem Täter infolge chronischen Drogen- und Alkoholkonsums sowie einer Persönlichkeitsstörung eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB, was zu einer obligatorischen Strafmilderung führte. Für das führende Raubdelikt bildete der Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Gefängnis nicht unter 6 Monaten) die Basis. Für die weiteren Vermögensdelikte (Diebstahl, Sachbeschädigung) und die Betäubungsmittelvergehen wurde die Einsatzstrafe asperiert (Art. 68 aStGB). Strafmindernd fielen die verminderte Schuldfähigkeit und die teilweise Kooperation ins Gewicht; straferhöhend wirkten die zahlreichen Vorstrafen und die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Das Gericht erachtete eine unbedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten als schuldangemessen.
Vier Vorstrafen im Strafregister (u.a. Irreführung der Rechtspflege 1995), nicht als einschlägig erfasst. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl mehrfach (Art. 139, +2, mehrfach +1), Sachbeschädigung (+1), Hausfriedensbruch (+1).