Fall DG200202-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 16.06.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Bei gewaltsamen Ausschreitungen zwischen verfeindeten Fussball-Fangruppen attackierte der Beschuldigte einen am Boden liegenden Fan mit zwei wuchtigen Fusstritten gegen den Kopf (Gewaltexzess); zudem besass er verbotene Waffen (versuchte schwere Körperverletzung).

Zusammenfassung

Am 19. Mai 2018 kam es anlässlich eines Fussballspiels beim Bahnhof Zürich-Altstetten zu massiven gewalttätigen Ausschreitungen zwischen Hooligan-Gruppierungen des Grasshopper Club Zürich und des FC Basel. Der Beschuldigte, ein exponierter Exponent der Basler Fan-Szene, beteiligte sich aktiv am Landfriedensbruch und suchte gezielt die gewaltsame Konfrontation. Als ein Anhänger der gegnerischen Mannschaft von mehreren Personen zu Boden gebracht worden war und wehrlos am Boden lag, stürmte der Beschuldigte hinzu und trat in einem hemmungslosen Gewaltexzess zweimal mit voller Wucht mit dem beschuhten Fuss gegen den Kopf des Opfers. Durch die massiven Tritte bestand akute Lebensgefahr bzw. das Risiko schwerster bleibender Hirnverletzungen. Bei einer späteren Hausdurchsuchung stellte die Polizei zudem verbotene Waffen (Schlagringe, Wurfsterne) in der Wohnung des Beschuldigten sicher. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG). Sie beantragte eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem basel-städtischen Vorurteil sowie eine Landesverweisung. Die Verteidigung bestritt die Täterschaft und die Tritte gegen den Kopf und forderte einen Freispruch von den schweren Delikten. Das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 16. Juni 2021 (DG200202-L) in allen Anklagepunkten vollumfänglich schuldig. Anhand detaillierter Videoanalysen und Zeugenaussagen stand fest, dass der Beschuldigte die lebensgefährlichen Tritte gegen den Kopf des wehrlosen Opfers mit voller Wucht ausgeführt hatte. Bei der Strafzumessung wandte das Gericht Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 an, mit welchem der Beschuldigte wegen früherer Hooligan-Delikte zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Für die neu zu beurteilende versuchte schwere Körperverletzung setzte das Gericht eine Einzelstrafe von 30 Monaten an und asperierte die Einsatzstrafe um 24 Monate. Für den Angriff (+6 Monate), den Landfriedensbruch (+3 Monate) und das Waffendelikt (+1 Monat) erhöhte es die Strafe auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 64 Monaten (5 Jahre und 4 Monate) Freiheitsstrafe. Nach Abzug der Grundstrafe von 36 Monaten verurteilte das Gericht den Beschuldigten zu einer Zusatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (84 Tage Untersuchungshaft angerechnet). Zudem widerrief es den bedingten Vollzug von zwei früheren Geldstrafen (70 und 30 Tagessätze) und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren an.

Bemerkungen

BG Zürich (DG200202-L vom 16.06.2021): Erstinstanzliches Urteil. Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 09.03.2020 (Grundstrafe 3 Jahre / 36 Mt. FS unbedingt). Einzelstrafen der neuen Taten: Versuchte schwere KV 30 Mt. (Asperation +24 Mt.), Angriff (+6 Mt.), Landfriedensbruch (+3 Mt.), Waffengesetz (+1 Mt.). Hypothetische Gesamtstrafe: 64 Monate (5 Jahre 4 Mt.) Freiheitsstrafe unbedingt. Abzüglich Grundstrafe 36 Mt. -> Zusatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (84 Tage Haft angerechnet). Widerruf zweier Vorstrafen (70 TS und 30 TS GS unbedingt). Obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

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