Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 28.02.2006
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: CHF 60

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein 19-Jähriger beschloss in der Fasnachtsnacht gemeinsam mit einem Kollegen, nach reichlich Bier und Wodka zwei kostümierte Jugendliche «auszunehmen»; er schlug einem von ihnen mit Knien und Fäusten auf den Körper und entnahm aus dessen Gesässtasche das Portemonnaie mit rund CHF 60 Bargeld (Prellungen).

Zusammenfassung

In der Fasnachtsnacht vom 24. auf den 25. Februar 2004 zogen der Angeklagte X. und sein Kollege P. durch verschiedene Lokale in Chur und konsumierten erhebliche Mengen Alkohol. Als ihnen gegen 02.30 Uhr das Geld für weitere Getränke ausging, fassten sie den gemeinsamen Entschluss, Passanten zu überfallen und auszurauben. An der Q.-Strasse trafen sie auf zwei maskierte Jugendliche (S. und T.), die auf einer Parkbank sassen. X. und P. traten an die beiden heran und forderten die Herausgabe ihres Bargelds. Als die Jugendlichen erklärten, kein Geld mehr zu besitzen, griff X. den Geschädigten S. tätlich an, schlug ihm mit Fäusten und Knien wuchtig ins Gesicht und gegen den Körper und zwang ihn zur Herausgabe seiner Geldbörse, aus der sie rund CHF 80.00 Bargeld entwendeten. Der Geschädigte erlitt schmerzhafte Kontusionen und Schwellungen im Gesicht. Bei der späteren polizeilichen Anhaltung trug X. zudem ein verbotenes Butterflymesser auf sich und konsumierte Drogen. Mit Urteil vom 28. Februar 2006 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig. Dafür wurde er – teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Juni 2004 – mit 12 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verurteilung wegen Raubes und der Nebendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren. Die amtliche Verteidigung beantragte eine Verurteilung wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung statt Raubes bzw. im Falle eines Raubschuldspruchs eine milde Gefängnisstrafe von nicht mehr als 8 Monaten mit bedingtem Strafvollzug. Die Verteidigung berief sich auf die erhebliche Alkoholisierung, das jugendliche Alter und das Reuebekenntnis des Angeklagten. Die Strafkammer qualifizierte den Vorfall klar als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, da Gewalt gezielt angewendet wurde, um den Widerstand des Opfers zu brechen und die Wegnahme des Geldes zu erzwingen. Das Tatverschulden wog beträchtlich, da die beiden Täter zur Nachtzeit zwei friedliche Jugendliche grundlos attackierten, um sich Alkoholgeld zu beschaffen. Ein psychiatrisches Gutachten stellte fest, dass die Zurechnungsfähigkeit von X. trotz Alkoholkonsums voll erhalten war. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht jedoch das vor Gericht abgelegte Teilgeständnis, die gezeigte Reue, die Bereitschaft zur Alkoholtherapie sowie das Bemühen um den erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre. Unter Berücksichtigung der Asperation gemäss Art. 68 aStGB und der Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB zum früheren Urteil erachtete das Gericht eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten als angemessen. Da X. keine einschlägigen schweren Vorstrafen aufwies und sein Leumund eine Besserung erwarten liess, wurde die Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.

Bemerkungen

Fünf Vorstrafen (u.a. Jugendstrafen, Sachbeschädigung), nicht als einschlägig erfasst. Mittäter wurde separat von der Jugendanwaltschaft beurteilt. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Waffengesetz Art. 33 (+1).

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