Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 11.09.2006
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 400

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein Asylbewerber sprühte am 17. Juli 2004 einer 53-jährigen Passantin unvermittelt Pfefferspray in die Augen und entriss ihr die Handtasche (Wert rund CHF 380, dazu CHF 20 Bargeld und ein Mobiltelefon); beim Überfall ging ihre Brille kaputt.

Zusammenfassung

Am frühen Abend des 17. Juli 2004 hielt sich der Angeklagte A. auf dem Trottoir der J.-Strasse in Chur auf und beobachtete die 53-jährige Passantin B., die die Strasse überquerte. Als sich die Frau auf seiner Höhe befand, trat er unvermittelt an sie heran und sprühte ihr aus kurzer Distanz gezielt Pfefferspray in die Augen, um sie abzuwehren und handlungsunfähig zu machen. Das Opfer war augenblicklich geblendet und verlor die Orientierung. A. riss mit Gewalt an der von der Frau über der Schulter getragenen Handtasche; als die Geschädigte verzweifelt versuchte, ihre Tasche festzuhalten, zerrte der Täter sie mit solcher Wucht zu Boden, dass der Riemen riss und ihre Brille im Wert von CHF 1'000.00 zu Bruch ging. Der Angeklagte flüchtete mit der Tasche, die rund CHF 500.00 Bargeld, Bankkarten und persönliche Dokumente enthielt. Neben diesem Raubüberfall verübte A. im gleichen Zeitraum mehrere Einbruchdiebstähle in Hotelanlagen und Gewerberäumen, bei denen er unter anderem zwei Koffer mit 172 Golfbällen im Wert von CHF 4'600.00 entwendete, und konsumierte illegale Betäubungsmittel. Mit Urteil vom 11. September 2006 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten – teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 13. Juli 2004 – zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte einen Schuldspruch wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Betäubungsmittelkonsums sowie die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis, vollziehbar als unbedingte Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 13. Juli 2004. Die amtliche Verteidigung forderte einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes und plädierte auf Schuldspruch wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung mit einer Gefängnisstrafe von maximal 80 Tagen als Zusatzstrafe sowie einer geringen Busse. Sie machte geltend, der Pfeffersprayeinsatz habe das Opfer nicht zur Wehrlosigkeit gebracht und der Täter habe ohne spezifische Raubabsicht gehandelt. In den Strafzumessungserwägungen nach Art. 63 aStGB qualifizierte die Strafkammer das Tatverschulden bezüglich des Raubes als mittelschwer bis schwer. Der Einsatz von Pfefferspray gegen eine arglose Passantin zur Nachtzeit stellte eine heimtückische und gefährliche Gewaltanwendung dar, um deren Widerstandskräfte gezielt auszuschalten und die Beute an sich zu reissen. Die Zurechnungsfähigkeit von A. war uneingeschränkt gegeben. Strafminderungsgründe lagen nicht vor. Die Einsatzstrafe für den Raub bildete das führende Element im Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Gefängnis nicht unter 6 Monaten), welche für den mehrfachen Diebstahl und die Sachbeschädigungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 68 Ziff. 1 aStGB angemessen geschärft wurde. Strafschärfend berücksichtigte das Gericht die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und die hohe kriminelle Energie. Angesichts der negativen Legalprognose und der Vorstrafenbelastung verweigerte das Gericht den bedingten Strafvollzug und erkannte auf eine unbedingte Gefängnisstrafe von 18 Monaten.

Bemerkungen

Täter ausländischer Staatsangehöriger (Asylgesuch 2004, ausgereist, besitzt Staatsbürgerschaft eines anderen Landes); der Täter bestritt den Überfall. Eine Vorstrafe (Strafmandat 13.7.2004). Score: Diebstahl mehrfach (+2, mehrfach +1), Sachbeschädigung mehrfach (+1, +1).

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