Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Ein 26-jähriger arbeitsloser Mann bedrohte im November 1998 die Inhaberin einer Bäckerei über die Theke hinweg mit einem Messer («Überfall, gib mir das Geld, sonst bist Du tot!») und erbeutete rund CHF 500; weitere Überfälle folgten.
Am Nachmittag des 13. November 1998 betrat der Angeklagte A. eine Bäckerei in Malans, in der sich die Verkäuferin Frau I. alleine aufhielt. Unter dem Vorwand, Gebäck zu kaufen, trat er an die Verkaufstheke und legte eine Handvoll Münzen vor. Als sich die Angestellte zur Kasse wandte, beugte sich A. über den Tresen, hielt eine schwarze Soft-Air-Pistole (täuschend echte Replik einer Schusswaffe) gezielt auf das Gesicht der Frau und forderte sie mit bedrohlicher Stimme auf, die Kasse zu öffnen und das Geld herauszugeben. Die Verkäuferin geriet in Todesangst und übergab ihm rund CHF 600.00 Bargeld. Am 16. März 2001 verübte A. einen weiteren Raubüberfall auf ein Ladengeschäft, indem er die allein anwesende Angestellte massiv verbal bedrohte und unter körperlichem Einschüchterungsdruck Bargeld aus der Kasse erbeutete. Daneben entwendete er bei weiteren Gelegenheiten Waren und Geldbeträge, beging Verkehrsregelverletzungen und konsumierte regelmässig Cannabis und Heroin. Mit Urteil vom 10. März 2003 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 10 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Von einem Widerruf früherer bedingter Gefängnisstrafen sah das Gericht ab und sprach stattdessen eine förmliche Verwarnung aus. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und der Nebendelikte zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug sowie den Widerruf früherer Strafen. Die amtliche Verteidigung beantragte Freisprüche von einzelnen Diebstahls- und SVG-Vorwürfen und forderte eine milde, bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von maximal 10 bis 12 Monaten. Sie verwies auf die schwere Drogenabhängigkeit des Angeklagten, seine Entzugsbemühungen, die uneingeschränkte Kooperation bei den Einvernahmen und eine psychiatrisch bestätigte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. In der Strafzumessung gemäss Art. 63 aStGB erwog die Strafkammer, dass das Tatverschulden bei den beiden bewaffneten bzw. einschüchternden Raubüberfällen schwer wog, da wehrlose Frauen an ihrem Arbeitsplatz in Angst und Schrecken versetzt wurden. Das forensisch-psychiatrische Gutachten bescheinigte dem Angeklagten jedoch infolge seiner langjährigen schweren Drogensucht und psychischer Instabilität eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB im Zeitpunkt der Taten. Zudem honorierte das Gericht das umfassende und aufrichtige Geständnis, mit dem A. zur Aufklärung der Vorfälle massgeblich beigetragen hatte, mit einem deutlichen Geständnisrabatt. Die Einsatzstrafe für den mehrfachen Raub wurde unter Einbezug der Nebendelikte gemäss Art. 68 aStGB asperiert und auf 15 Monate Gefängnis festgesetzt. Da sich der Angeklagte nach den Taten beruflich stabilisiert und erfolgreich einer ambulanten Drogentherapie unterzogen hatte, stellte ihm das Gericht eine günstige Prognose und gewährte den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Zwei Vorstrafen im Strafregister (Strafmandate), nicht einschlägig; Delinquenz während laufender Probezeit. Tat 1998, Urteil 2003. Anzahl und Höhe der weiteren Überfälle nicht erfasst (opferzahl 2 als Annahme). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl (Art. 139, +2).