Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Ein ehemaliger Unteroffizier überfiel am 1. August 2002 mit einem Damenstrumpf über dem Kopf und seinem (ungeladenen) Sturmgewehr 90 eine Tankstelle (Beute CHF 3500) und anschliessend eine weitere Tankstelle (rund CHF 1100); ein weiterer Überfall blieb im Versuch stecken.
Am Vormittag des 1. August 2002 fasste der Angeklagte A. in seiner Wohnung den Entschluss, sich durch einen Raubüberfall Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Er nahm seine militärische Dienstwaffe (Sturmgewehr 90), demontierte den Handschutz, um die Waffe handlicher zu machen, und legte sie zusammen mit einem Damenstrumpf zur Maskierung in sein Fahrzeug. Er fuhr zu einer Tankstelle an der Q.-Strasse in O., machte die Kontrollschilder seines Wagens mit feuchter Erde unleserlich und parkte auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Mit über den Kopf gezogenem Strumpf und dem Sturmgewehr im Anschlag stürmte er in den Verkaufsraum der Tankstelle und schrie die Angestellte an: "Das isch en Überfall, Kasse ufmache!". Als die überraschte Angestellte laut um Hilfe schrie und nach hinten flüchtete, geriet A. in Panik und floh ohne Beute mit dem Fahrzeug (unvollendeter Raubversuch). Daneben beging A. im gleichen Tatzeitraum weitere vollendete Raubüberfälle auf Geschäfte und Poststellen, missbrauchte wiederholt militärisches Material (Art. 73 MStG) und konsumierte illegale Drogen. Mit Urteil vom 15. Juni 2004 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 aStGB, mehrfachen Missbrauchs von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und der Nebendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. Die Verteidigung beantragte, die Strafe auf höchstens 12 Monate Gefängnis festzusetzen und den Vollzug aufzuschieben. Sie machte geltend, dass das Sturmgewehr ungeladen gewesen sei, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer Polytoxikomanie und Anpassungsstörung erheblich eingeschränkt gewesen sei und er durch sein sofortiges Geständnis umfassende Aufklärungshilfe geleistet habe. Die Strafkammer hielt fest, dass der Einsatz einer Armeewaffe zur Einschüchterung unbeteiligter Personen bei einem Raubüberfall ein sehr hohes Verschulden begründet, selbst wenn die Waffe ungeladen war, da das Opfer Todesangst ausstand. Das psychiatrische Gutachten kam zum Schluss, dass die Zurechnungsfähigkeit von A. zur Tatzeit leicht bis mittelgradig vermindert war (Art. 11 aStGB). Dieser Umstand sowie das Steckenbleiben des Tankstellenüberfalls im Versuchsstadium (Art. 21 Abs. 2 aStGB) wirkten zwingend strafmildernd. Zudem honorierte das Gericht das vollumfängliche Geständnis und die aufrichtige Reue des Angeklagten strafmindernd (Geständnisrabatt). Die Einsatzstrafe für die Raubdelikte wurde unter Asperation der militärischen und betäubungsmittelrechtlichen Vergehen (Art. 68 aStGB) auf 18 Monate Gefängnis festgesetzt. Angesichts der stabilisierten sozialen Verhältnisse und der laufenden Drogentherapie konnte die Strafe bedingt aufgeschoben werden (Probezeit 3 Jahre).
Täter nicht im Strafregister verzeichnet (frühere Busse gelöscht), Schweizer (militärische Dienstwaffe, Unteroffiziersschule); Sturmgewehr bei beiden Überfällen nicht geladen. Score: MStG Art. 73 mehrfach (+1, +1), WG mehrfach (+1, +1), Kriegsmaterialgesetz (+1).