Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Zwei junge Männer bestellten am 5. Juni 2002 ein Taxi, bedrohten den Fahrer an einem abgelegenen Ort mit zwei Küchenmessern (einer hielt ihn im Umklammerungsgriff, ein Messer am Hals) und verlangten sein Portemonnaie; der Fahrer erlitt beim Zugreifen eine Schnittwunde an Handgelenk und Daumenballen.
Im Januar 2002 beteiligte sich der damals 24-jährige drogenabhängige A. an einem bandenmässig und unter Mitführen einer gefährlichen Schusswaffe verübten Raubüberfall in Chur. Gemeinsam mit weiteren Mittätern drang er in die Räumlichkeiten des Opfers ein, bedrohte die anwesenden Personen massiv mit dem Tod und forderte unter Vorhalten der Schusswaffe die Herausgabe von Bargeld und Betäubungsmitteln. Durch das bedrohliche und rücksichtslose Auftreten wurde der Widerstand der Geschädigten vollständig gebrochen, woraufhin die Täter Bargeld und Drogen behändigten und die Flucht ergriffen. Der Überfall war von langer Hand geplant und diente primär der raschen Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung des gravierenden Betäubungsmittelkonsums der Bandenmitglieder. Daneben konsumierte A. im fraglichen Zeitraum fortgesetzt Heroin, Kokain und Cannabis. Mit Urteil vom 3. März 2003 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (qualifizierter Raub mit Schusswaffe/Bande) sowie Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren (24 Monate). Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2002 ausgefällten Freiheitsstrafe ausgesprochen, unter Anrechnung der erstandenen Sicherheitshaft. Der Vollzug wurde mangels günstiger Prognose nicht aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Mai 2002. Der amtliche Verteidiger verlangte eine mildere Strafe von maximal 12 Monaten Gefängnis und beantragte den Strafaufschub zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 StGB. Er rügte die Mangelhaftigkeit der vorliegenden psychiatrischen Gutachten und forderte eine Neubeurteilung der Schuldfähigkeit, da A. unter massiven Drogenentzugserscheinungen und psychischen Störungen gehandelt habe. Die Strafkammer stellte fest, dass die Tat die Qualifikationsmerkmale von Art. 140 Ziff. 3 StGB erfüllte und ein sehr schweres Verschulden offenlegte. Das gewaltsame Vorgehen mit einer Schusswaffe zur Eintreibung von Drogen barg ein extremes Eskalationspotenzial. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestierte dem Angeklagten jedoch aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und chronischer Polytoxikomanie eine mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB. Unter Anwendung der gesetzlichen Milderungsgründe reduzierte das Gericht den ordentlichen Strafrahmen für qualifizierten Raub (Zuchthaus nicht unter 2 Jahren) auf Gefängnisstrafe. Die Einsatzstrafe wurde für den Betäubungsmittelkonsum angemessen geschärft (Art. 68 aStGB). Strafschärfend wirkten die einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass A. während laufender Probezeit erneut schwer delinquierte. Eine bedingte Strafe war gesetzlich ausgeschlossen und sachlich nicht zu verantworten, weshalb auf eine unbedingte Gefängnisstrafe von 2 Jahren erkannt wurde.
Vier Vorstrafen im Strafregister (seit Jugendgericht 1995), nicht als einschlägig erfasst; Mittäter J. (Taxiüberfall). Beute/Deliktssumme im Urteil nicht erfasst (0). Staatsangehörigkeit nicht angegeben.