Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein drogenabhängiger Mann entriss gemeinsam mit einem Kollegen am 6. März 2001 einer 74-jährigen, gehbehinderten Spaziergängerin in der Altstadt die Handtasche, wobei sie zu Boden gerissen und einige Meter mitgeschleift wurde (Prellungen und Schürfungen); die Beute von rund CHF 490 teilten sie.
In der Zeit zwischen Herbst 2001 und Frühjahr 2002 verübte der heroin- und kokainabhängige X. in der Region Chur eine Vielzahl von Delikten. Unter anderem drang er gewaltsam in Geschäftsräume und Restaurants ein, schlug Fenster und Türen ein (Sachbeschädigungen von mehreren tausend Franken) und stahl Bargeld und Wertsachen. Um an Geld für Betäubungsmittel zu gelangen, verübte er am 21. Februar 2002 einen Raubüberfall auf eine Person in deren Wohnung: Er bedrohte den Geschädigten massiv mit physischer Gewalt, drängte ihn gewaltsam zurück und entwendete dessen Portemonnaie mit Bargeld. Zudem entwendete X. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch, lenkte dieses ohne den erforderlichen Führerausweis und beging wiederholt schwere Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Urteil vom 1. September 2003 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig. Dafür wurde er – als Zusatzstrafe zu zwei früheren Strafmandaten – zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 164 Tagen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen Raubes und der Nebendelikte zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten als unbedingte Zusatzstrafe sowie den Widerruf früherer bedingter Strafen. Der amtliche Verteidiger plädierte auf eine Freiheitsstrafe von maximal 10 bis 12 Monaten und forderte den Verzicht auf einen Widerruf früherer Strafen zugunsten einer Verwarnung. Er machte geltend, dass X. unter erheblichem Entzugsdruck gehandelt habe, seine Taten vollumfänglich eingestanden habe und seit April 2003 clean sei und eine ambulante Psychotherapie besuche. In den Strafzumessungserwägungen nach Art. 63 aStGB hob die Strafkammer hervor, dass die Serie von Straftaten und namentlich der verübte Raubüberfall eine erhebliche kriminelle Energie zeigten. Das forensische Gutachten der Psychiatrischen Dienste bescheinigte dem Angeklagten jedoch für die Tatzeit eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB infolge schwerer Drogensucht und psychischer Dekompensation. Diese Minderung sowie das umfassende Geständnis und die aufrichtigen Therapieanstrengungen wurden deutlich strafmindernd gewürdigt. Für den führenden Raubtatbestand setzte das Gericht eine Einsatzstrafe fest, welche für die Diebstähle, Sachbeschädigungen und Verkehrsdelikte gemäss Art. 68 Ziff. 1 aStGB angemessen erhöht wurde. Angesichts der Vorstrafen und der Schwere der Gesamtdelinquenz war der unbedingte Vollzug der 14-monatigen Gefängnisstrafe unumgänglich.
Zwei Vorstrafen (14 Tage Gefängnis 2001, 50 Tage 2001), Delinquenz während Probezeit; frühere bedingte Strafen widerrufen. Vollzug zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben, daher als unbedingt erfasst. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl (Art. 139, +2), Sachbeschädigung mehrfach (+1, +1), Hausfriedensbruch mehrfach (+1, +1), Art. 94 und 95 SVG (je +1).