Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 17.06.2003
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 180

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Ein Drogenkonsument riss am Abend des 22. Dezember 2001 einer 75-jährigen Passantin ruckartig die Einkaufstasche aus der Hand, sodass sie stürzte und sich den Oberarm brach (Beute ca. CHF 180); weitere Überfälle und Einbrüche dienten der Beschaffung von Drogen.

Zusammenfassung

Zwischen September und November 2001 beging der damals 21-jährige Angeklagte A. gemeinsam mit seinem Mittäter (gesondert beurteilt in SF 03 13) in Chur eine Serie gravierender Vermögens- und Gewaltdelikte, um seinen massiven Heroin- und Kokainkonsum zu finanzieren. Die beiden Täter lauerten zu nächtlicher Stunde Passanten in abgelegenen Strassenzügen auf, verstellten ihnen den Weg und forderten unter massiven Drohungen und körperlichem Einschüchterungsdruck die Herausgabe von Portemonnaies und Wertsachen. Bei einem Vorfall hielten sie einen Passanten gewaltsam fest und rissen dessen Geldbörse an sich; bei einer weiteren Tat bedrohten sie einen Jugendlichen mit Schlägen und erbeuteten dessen Barschaft. Zudem verübten sie gemeinsam zahlreiche Einbrüche in Vereinslokale, Büros und Baustellenwagen, brachen Türen auf, richteten beträchtlichen Sachschaden an und entwendeten Werkzeuge, elektronische Geräte und Bargeld. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 117 Tagen. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben. Zudem wurde A. die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Sucht- und Psychotherapie zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und der damit zusammenhängenden Nebendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis mit bedingtem Vollzug sowie eine zweijährige Probezeit. Die amtliche Verteidigung forderte eine Reduktion des Strafmasses auf höchstens 12 bis 14 Monate Gefängnis und verlangte ebenfalls den bedingten Strafvollzug. Sie stützte sich auf das psychiatrische Gutachten, das umfassende Geständnis des Angeklagten sowie dessen erkennbare Reue und Therapiemotivation. Die Strafkammer erwog, dass das Tatverschulden bei der wiederholten Ausübung von Nötigungsgewalt gegen unbeteiligte Passanten schwer wog. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Q. attestierte A. jedoch eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB infolge seiner schweren Betäubungsmittelabhängigkeit und affektiven Instabilität. Zudem fiel das von Beginn an vollständige und detaillierte Geständnis strafmindernd ins Gewicht, da der Angeklagte zur lückenlosen Aufklärung der gesamten Deliktsserie und zur Überführung des Mittäters beitrug (Geständnisrabatt). Für den mehrfachen Raub bildete Art. 140 Ziff. 1 StGB die Einsatzstrafe, welche für die Einbrüche und Sachbeschädigungen nach dem Asperationsprinzip (Art. 68 aStGB) geschärft wurde. Da A. bislang keine schweren Vorstrafen aufwies und echte Besserungsabsichten zeigte, gewährte das Gericht den bedingten Strafaufschub bei einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren, flankiert durch eine Therapieweisung.

Bemerkungen

Eine Vorstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung, 20.12.2001), nicht einschlägig. Anzahl Raubtaten aus dem Urteil nicht vollständig erfasst (opferzahl 2 als Annahme). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl mehrfach (+2, +1), Sachbeschädigung mehrfach (+1, +1), Hausfriedensbruch mehrfach (+1, +1).

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