Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 17.06.2003
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 1735

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein drogenabhängiger junger Mann beging gemeinsam mit einem Bekannten am 7. Januar 2002 einen Handtaschenraub an einer 75-jährigen Frau, die zu Boden gerissen und mehrere Meter mitgeschleift wurde (Oberarmbruch, Gesamtdeliktsbetrag CHF 1735); ein zweiter Überfall folgte.

Zusammenfassung

Der Angeklagte A. agierte im Herbst 2001 als treibende Kraft und dominanter Mittäter bei der gemeinsamen Deliktsserie mit dem gesondert beurteilten Komplizen (SF 03 14) in Chur. Die beiden drogenabhängigen Täter überfielen nachts mehrere Passanten auf offener Strasse. Im Unterschied zu seinem Mittäter wendete A. dabei massive direkte physische Gewalt an: Er packte die Opfer mit festem Griff am Kragen, stiess sie gegen Hausmauern, verpasste einem sich widersetzenden Geschädigten wuchtige Faustschläge ins Gesicht und versetzte ihn in Todesangst, um an dessen Geldbörse zu gelangen. Das Opfer erlitt schmerzhafte Risswunden und Hämatome im Gesichtsbereich. Neben den Strassenrauben verübte A. federführend mehrere Einbrüche in Betriebe, Werkstätten und Vereinslokale, zerschlug Fensterscheiben, trat Türen ein und eignete sich Deliktsgut und Bargeld im Wert von mehreren tausend Franken an, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht A. des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG schuldig. Die Strafkammer verurteilte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Strafurteilen – zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 24 Monaten (2 Jahren), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Verurteilung wegen mehrfachen Raubes und aller angeklagten Nebendelikte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2 Jahren als Zusatzstrafe zu früheren Verurteilungen. Der amtliche Verteidiger verlangte eine mildere Strafe von höchstens 16 Monaten Gefängnis und beantragte den bedingten Strafvollzug. Er machte geltend, A. habe im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt, seine Taten gestanden und bedürfe einer Chance zur Resozialisierung. Die Strafkammer stufte das Verschulden von A. deutlich schwerer ein als jenes seines Komplizen, da er die physische Gewaltanwendung forcierte und eine hohe Skrupellosigkeit an den Tag legte. Zwar bescheinigte das psychiatrische Gutachten auch ihm eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB infolge schwerer Suchterkrankung, und sein Geständnis wurde strafmindernd berücksichtigt. Allerdings wog die Aggressivität der Tatausführung sehr schwer, und A. war bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Für den mehrfachen Raub wurde eine strenge Einsatzstrafe bemessen und für die zahlreichen Einbrüche und Tätlichkeiten gemäss Art. 68 aStGB zusätzlich geschärft. Da die Legalprognose aufgrund der wiederholten Rückfälle und der mangelnden Impulskontrolle ungünstig ausfiel, kam ein Strafaufschub nicht in Betracht; das Gericht erkannte auf 24 Monate unbedingte Gefängnisstrafe.

Bemerkungen

Vier Vorstrafen (2001), nicht einschlägig; Mittäter C. Anzahl Raubtaten nicht vollständig erfasst (opferzahl 2 als Annahme). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl mehrfach (+2, +1), Hausfriedensbruch/Sachbeschädigung mehrfach (je +1, +1), Hehlerei (Art. 160, +2), BetmG Art. 19 (Vergehen +1).

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