Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: unbedingt
Ein Drogenabhängiger bedrohte im Frühjahr 2003 einen Schuhmacher mit einer gebrauchten Blutspritze («sonst infiziere ich dich mit Aids») und erbeutete rund CHF 500; zwei Tage später zwang er einen Autolenker mit der Spritze zur Fahrt und raubte einer Frau die Handtasche mit einem Diamantring (ca. CHF 7000).
Im Zeitraum zwischen Dezember 2002 und Januar 2003 verübte der heroinabhängige Angeklagte X. in Chur mehrere Überfälle auf Gewerbebetriebe und Kioske, um sich Barmittel für den Drogenkonsum zu verschaffen. Bei einem Überfall auf einen Kiosk am Bahnhof trat er an den Verkaufsschalter, drohte der Angestellten mit massiver körperlicher Gewalt und erzwang die Herausgabe der Tageseinnahmen. Bei einem weiteren Überfall drang er in ein Geschäft ein, bedrohte die Angestellte verbal und durch bedrohliche Gestik, musste jedoch flüchten, als eine Kundin das Lokal betrat und das Verkaufspersonal laut um Hilfe rief (unvollendeter Raubversuch). Neben diesen Raubtaten verübte X. zahlreiche Einbruchdiebstähle in Restaurants und Büros, verursachte erhebliche Sachschäden an Fenstern und Türen und entwendete Bargeld, Laptops und Schmuck. Zudem konsumierte er täglich harte Drogen (Heroin und Kokain). Mit Urteil vom 1. April 2004 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 76 Tagen. Die Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Strafverfügungen ausgesprochen. Ein bedingter Vollzug wurde verweigert. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen mehrfachen Raubes, Raubversuchs und der Nebendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten Gefängnis als unbedingte Zusatzstrafe. Die Verteidigung beantragte, die Strafe auf höchstens 12 bis 14 Monate Gefängnis festzusetzen und den Vollzug zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 44 StGB aufzuschieben. Sie verwies auf die schwere Drogensucht, das vollumfängliche Geständnis und die durch die Psychiatrischen Dienste festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer erwog, dass das Tatverschulden bei der wiederholten Verübung von Raubüberfällen auf Kioske und Geschäfte schwer wiegt, da arglose Angestellte massiv eingeschüchtert wurden. Das psychiatrische Gutachten bescheinigte X. für den Tatzeitraum jedoch eine leicht- bis mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 aStGB infolge schwerer Drogensucht und psychischer Dekompensation. Diese Minderung sowie das Steckenbleiben einer Tat im Versuchsstadium (Art. 21 Abs. 1 aStGB) führten zu einer Strafmilderung. Weiter wurde das umfassende Geständnis und die Kooperationsbereitschaft strafmindernd berücksichtigt (Geständnisrabatt). Für den mehrfachen Raub wurde die Einsatzstrafe festgesetzt und für die Einbrüche und Sachbeschädigungen nach Art. 68 aStGB geschärft. Wegen einschlägiger Vorstrafen und ungünstiger Legalprognose war der unbedingte Vollzug der 20-monatigen Gefängnisstrafe erforderlich.
Acht Vorstrafen im Strafregister. Vollzug nicht bedingt aufgeschoben (nicht erwähnt, daher unbedingt angenommen). Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Score: Diebstahl mehrfach (+3), Sachbeschädigung mehrfach (+2), Hausfriedensbruch mehrfach (+2); geringfügige Delikte Übertretungen.