Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Ein in Portugal geborener junger Mann beteiligte sich im Frühjahr 2001 an der Vorbereitung eines Überfalls: Mit zwei Komplizen und Softgun-Pistolen wollte er einen Firmenmitarbeiter und dessen Frau in der Wohnung überfallen, fesseln und den Tresor der Firma (geschätzt CHF 80 000–120 000) ausräumen; die Tat blieb im Versuchsstadium; ausserdem beging er Einbruchdiebstähle.
Im Frühjahr 2004 beteiligte sich der damals 21-jährige Angeklagte X. an den Vorbereitungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf eine Poststelle bzw. einen Geldtransport in Graubünden. Gemeinsam mit weiteren Beteiligten (die in einem separaten Verfahren wegen bandenmässigen Raubes verurteilt wurden) spähte er das Zielobjekt und Fluchtwege aus, beschaffte Maskierungsmaterial und Werkzeuge und hielt sich als Fluchtfahrer bereit. Die Tat kam nicht zur Vollendung, da die Täter vor dem Zugriff von der Polizei überrascht und festgenommen wurden (unvollendeter Raubversuch). Daneben verübte X. in Mittäterschaft mehrere Einbruchdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten und Restaurationsbetriebe, bei denen er Türen aufhebelte, Bargeld und elektronische Geräte entwendete, Hausfriedensbrüche beging sowie Motorfahrzeuge ohne Führerausweis lenkte. Mit Urteil vom 28. September 2004 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie mehrerer SVG-Widerhandlungen schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 3 Tagen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen unvollendeten Raubversuchs und der Nebendelikte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der amtliche Verteidiger plädierte darauf, die Tatbeteiligung am Raubversuch lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren und eine milde Gefängnisstrafe von höchstens 3 bis 5 Monaten bedingt auszusprechen. Er machte geltend, X. habe eine untergeordnete Rolle gespielt, sei durch die älteren Mittäter beeinflusst worden und habe keine Gewalthandlungen begangen. Die Strafkammer verwarf die Qualifikation als blosse Gehilfenschaft und bejahte Mittäterschaft, da X. wesentliche Tatbeiträge bei der Vorbereitung und Bereitstellung leistete. Das Tatverschulden wog im Hinblick auf den geplanten bewaffneten Überfall beträchtlich, blieb jedoch dadurch gemildert, dass die Ausführung im Versuchsstadium steckenblieb (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Die Einsatzstrafe für den Raubversuch wurde unter Berücksichtigung der Einbruchdiebstähle und Sachbeschädigungen gemäss Art. 68 aStGB auf 9 Monate Gefängnis festgesetzt. Strafmindernd berücksichtigte das Gericht das junge Erwachsenenalter des Täters, seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein Geständnis. Da X. keine Vorstrafen aufwies und in geordneten familiären Verhältnissen lebte, konnte eine günstige Legalprognose gestellt und der Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werden.
Täter in Portugal geboren, seit dem 10. Lebensjahr in der Schweiz; Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Eine Vorstrafe (1996). Deliktssumme = geplanter Tresorinhalt (geschätzt). Score: Diebstahl mehrfach (+2, +1), Sachbeschädigung mehrfach (+1, +1), Hausfriedensbruch mehrfach (+1, +1).