Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: kein Einfluss
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate (3 Jahre 9 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Während eines Akteneinsichtstermins im PJZ Zürich griff der Beschuldigte unvermittelt die zuständige Staatsanwältin in ihrem Besprechungszimmer an und schlug ihr wuchtig mit den Fäusten gegen den Kopf; beim Einschreiten von Polizisten leistete er massiven Widerstand, versuchte die ungesicherte Dienstwaffe eines Beamten zu ziehen und verletzte später im Gefängnis einen Mitarbeiter.

Zusammenfassung

Am 25. Mai 2022 befand sich der Beschuldigte zur Durchführung einer Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ). Während des Gesprächs sprang er völlig unvermittelt auf, packte die leitende Staatsanwältin und schlug ihr mit voller Wucht mehrfach mit den Fäusten gegen den Kopf, bis sie zu Boden stürzte. Die Geschädigte erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hämatomen und Prellungen; schwere Schädelverletzungen blieben nur durch glückliche Umstände und Gegenwehr aus. Als drei herbeieilende Polizeibeamte intervenierten, wehrte sich der Beschuldigte vehement und versuchte im dynamischen Handgemenge mehrfach, die ungesicherte Dienstwaffe aus dem Holster eines Polizisten zu reissen, was nur durch vereinte Kräfte verhindert werden konnte. Dabei verletzte er eine Polizistin an Hand und Beinen. In einem separaten Vorfall attackierte er im Mai 2024 während des vorzeitigen Strafvollzugs einen Gefängnismitarbeiter mit seinen Gehstützen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, den unbedingten Vollzug beider Strafen, eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB sowie Kontakt- und Rayonverbote gemäss Art. 67b StGB. Die Verteidigung beantragte eine massvolle Strafe, den Verzicht auf eine stationäre therapeutische Massnahme und die Festsetzung angemessener Sicherheitsmassnahmen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde er freigesprochen. Das Gericht wählte die versuchte schwere Körperverletzung als schwerste Tat. Für das vollendete Delikt setzte es eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten an, welche wegen des Versuchsstadiums um 5 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe reduziert wurde. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte das Gericht diese Einsatzstrafe wie folgt: +3 Monate für Gewalt und Drohung gegen die Staatsanwältin (28 Mt.), +6 Monate für die versuchte Gefährdung des Lebens durch das Greifen nach der Dienstwaffe (34 Mt.), +3 Monate für Gewalt und Drohung gegen die intervenierenden Polizisten (37 Mt.), +2 Monate für die einfache Körperverletzung an der Polizistin (39 Mt.), +1 Monat für Gewalt und Drohung gegen dieselbe Polizistin (40 Mt.), +3 Monate für die einfache Körperverletzung am Gefängnismitarbeiter (43 Mt.) und +2 Monate für Gewalt und Drohung gegen diesen Beamten, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Für die Hinderung einer Amtshandlung wurde eine gesonderte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingt ausgesprochen (Probezeit 2 Jahre). Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen (964 Tage Haft angerechnet). Von einer Massnahme nach Art. 59 StGB sah das Gericht mangels Behandelbarkeit ab und ordnete ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB an.

Bemerkungen

Unbedingte Freiheitsstrafe von 45 Monaten (964 Tage Vorhaft angerechnet). Kumulative bedingte Geldstrafe von 30 TS zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) für Hinderung einer Amtshandlung. Kontakt- und Rayonverbot von 5 Jahren gemäss Art. 67b StGB. Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB abgewiesen.

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