Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 07.02.2005
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: keine (z.B. reiner Raub/Versuch)
Angegriffenes Körperteil: nicht betroffen (z.B. reiner Raub)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Drei junge Männer überfielen im April 2001 maskiert und bewaffnet mit einem Baseballschläger und zwei ungeladenen Softgun-Pistolen («Geld und Gras auf den Tisch») einen ihnen bekannten Cannabis-Händler in dessen Freizeitraum, um Cannabis zu erbeuten.

Zusammenfassung

Am Nachmittag des 23. April 2001 fassten der Angeklagte X. und sein Kollege Y. in Chur den gemeinsamen Entschluss, den ihnen bekannten S. in dessen Freizeitraum an der U.-Strasse zu überfallen und das dort gelagerte Cannabis gewaltsam zu entwenden. Sie weihten den Mittäter Z. in den Plan ein und trafen sich am Abend in der Wohnung von Y., um sich Sturmhauben zur Maskierung sowie Handschuhe und Klebeband bereitzulegen. Anschliessend drangen die drei Angeklagten maskiert in den Freizeitraum von S. ein, überraschten den Geschädigten, bedrohten ihn massiv mit Schlägen und hielten ihn gewaltsam am Boden fest, während sie den Raum durchsuchten. Sie erbeuteten rund 200 Gramm Marihuana und Haschisch und flüchteten anschliessend vom Tatort, um die Drogen unter sich aufzuteilen und zu konsumieren. Neben dem Raubüberfall konsumierten alle drei Angeklagten regelmässig Cannabisprodukte. Mit Urteil vom 7. Februar 2005 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X., Y. und Z. wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu je einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten. Bei X. wurde die erstandene Haft von 5 Tagen, bei den Mittätern von 3 Tagen an die Strafe angerechnet. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde bei allen drei Verurteilten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung aller drei Beteiligten wegen Raubes und BetmG-Übertretung zu bedingten Gefängnisstrafen von je 8 bis 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verteidigung von X. beantragte eine Verurteilung wegen Nötigung und Diebstahls statt Raubes bzw. im Falle eines Raubschuldspruchs eine Strafe von maximal 3 bis 4 Monaten Gefängnis bedingt. Sie argumentierte, die Gewaltanwendung sei geringfügig gewesen, es habe sich um eine jugendliche Dummheit unter Bekannten gehandelt und X. sei vollumfänglich geständig. Die Strafkammer bejahte den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, da die Täter gezielt Maskierung und physische Übermacht einsetzten, um den Widerstand des Opfers zu brechen und die Betäubungsmittel zu entwenden. Das Verschulden der drei Mittäter wog gleichermassen mittelschwer. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit lag bei keinem der Angeklagten vor. Für den Raubüberfall bildete der ordentliche Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Gefängnis nicht unter 6 Monaten) den Ausgangspunkt, welcher für den Betäubungsmittelkonsum gemäss Art. 68 aStGB leicht geschärft wurde. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass X. und seine Mittäter zum Tatzeitpunkt erst knapp erwachsen waren, keine einschlägigen Vorstrafen aufwiesen, den Sachverhalt im Kern eingestanden und sich seither wohlverhalten hatten. Angesichts der intakten sozialen Verhältnisse gewährte das Gericht den bedingten Vollzug mit 2 Jahren Probezeit.

Bemerkungen

Mittäterschaft zu dritt; nur Angeklagter X. erfasst. Beute: Cannabis (Wert nicht beziffert, deliktssumme 0). Vorstrafen von X. im Urteil nicht erwähnt (vorbestraft=False als Annahme). Staatsangehörigkeit nicht angegeben.

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