Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Graubünden (Strafkammer)
Urteilsdatum: 07.02.2006
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 13
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: Tod des Opfers
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 72 Monate (6 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Ein junger Mann ohne Führerausweis fuhr auf der Flucht vor einer Polizeikontrolle mit einem entwendeten Auto ungebremst mit ca. 60 km/h auf einen Polizisten zu, der auf der Fahrbahn stand und Haltezeichen gab, und erfasste ihn; der Beamte starb noch am Unfallort. Der Fahrer setzte die Fahrt fort, ohne sich um das Opfer zu kümmern.

Zusammenfassung

In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2005 lenkte der damals 23-jährige Angeklagte X. seinen Personenwagen nach erheblichem Alkoholkonsum (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,25 Promille) durch das Stadtgebiet von Chur und die Ortschaft SS. Trotz nasser Fahrbahn fuhr er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit (innerorts mit teils über 100 km/h), überholte riskant andere Fahrzeuge und missachtete bewusst elementare Verkehrsregeln. An einer gut einsehbaren Kreuzung ignorierte er ein seit mehreren Sekunden auf Rot stehendes Lichtsignal, beschleunigte sein Fahrzeug weiter und raste ungebremst in den Kreuzungsbereich. Dort kollidierte er mit verheerender Wucht frontal-seitlich mit dem korrekt bei Grünlicht einbiegenden Personenwagen des Opfers V. Durch den extremen Aufprall wurde das Fahrzeug des Opfers weggeschleudert und völlig zerstört; der Lenker V. erlitt schwerste Schädel- und Thoraxverletzungen und verstarb noch an der Unfallstelle. X. stieg nach dem Unfall aus und versuchte zunächst, sich von der Unfallstelle zu entfernen, ehe er von Zeugen angehalten werden konnte. Mit Urteil vom 6./7. Februar 2006 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als erstinstanzliches Gericht X. wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren (72 Monate), unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und der genannten Verkehrsdelikte zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren. Die Verteidigung bestritt vehement einen vorsätzlichen Tötungswillen und plädierte auf fahrlässige Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie einfache bzw. grobe Verkehrsregelverletzung. Sie beantragte eine Gefängnisstrafe von höchstens 18 bis 24 Monaten unter teilweiser Gewährung des bedingten Strafvollzugs und machte geltend, X. habe auf einen glimpflichen Ausgang vertraut und sei keinesfalls mit dem Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers einverstanden gewesen. Die Strafkammer begründete ausführlich die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung mit Eventualvorsatz gemäss Art. 111 StGB. Wer mit hochgradig überhöhter Geschwindigkeit und alkoholisiert bei rotem Lichtsignal in eine unübersichtliche Kreuzung rase, kenne das tödliche Risiko genau und nehme den Tod anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf; von einem pflichtwidrigen Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs könne keine Rede mehr sein. Das Tatverschulden wog ausserordentlich schwer. Ein psychiatrisches Gutachten schloss eine forensisch relevante Verminderung der Zurechnungsfähigkeit trotz des Alkoholkonsums aus. Als Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung im Strafrahmen von Art. 111 StGB (Zuchthaus nicht unter 5 Jahren) setzte das Gericht 5 ½ Jahre Zuchthaus an, welche für die mehrfachen groben Verkehrsdelikte und das Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 68 aStGB auf 6 Jahre Zuchthaus geschärft wurde. Wegen der Schwere der Tat und der Strafhöhe war der unbedingte Vollzug zwingend.

Bemerkungen

Täter im Ausland geboren, in der Schweiz aufgewachsen/zurückgekehrt; Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Teilweise einschlägige Jugendstrafe-Vorstrafe. Score gerundet: Art. 90 Ziff. 2 SVG mehrfach (+2), Art. 92 (+1), Art. 94 mehrfach (+2), Art. 95 mehrfach (+2), Diebstahl mehrfach (+3), Hausfriedensbruch mehrfach (+2), Art. 252 (+1).

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