Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht (Graubünden)
Urteilsdatum: 01.12.2010
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: CHF 0

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Ein junger Mann, der mit seinem Opfer wegen einer früheren Prügelei im Streit lag, lockte es in einen Velokeller, fasste es an der Schulter und stach ihm mit einem Messer heftig in die linke Halsseite (Halsschlagader durchtrennt, unmittelbare Lebensgefahr, bleibender Hirnschaden mit Lähmungen); er schickte das blutende Opfer weg.

Zusammenfassung

In den frühen Morgenstunden des 23. Mai 2009 geriet der damals 18-jährige Angeklagte X. auf dem Areal eines Dorffestes in Z. in eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten Y. Beide Beteiligten hatten zuvor Alkohol konsumiert. Im Verlauf des Gerangels zog X. unvermittelt ein Klappmesser mit scharfer Klinge aus der Hosentasche und stach mit grosser Wucht gezielt in den linken Brustkorb des Geschädigten. Die Klinge drang tief in den Thorax ein, verfehlte das Herz nur um wenige Zentimeter und eröffnete den Brustfellraum, was zu einem akuten Hämopneumothorax führte. Y. erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, kollabierte am Tatort und überlebte die Attacke nur dank sofortiger intensivmedizinischer Notfallversorgung und operativer Drainage im Spital. Das Bezirksgericht L. sprach X. mit Urteil vom 10. Dezember 2010 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Anrechnung der erstandenen Haft von 7 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für einen Teil von 18 Monaten aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; die übrigen 18 Monate wurden als unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet. Ferner wurde X. zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und verlangte eine Verurteilung lediglich wegen schwerer bzw. einfacher Körperverletzung sowie eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 18 bis 24 Monate unter vollständiger Gewährung des bedingten Vollzugs. Die Verteidigung rügte, X. habe in einer Notwehrsituation gehandelt, keinen Tötungsvorsatz gehegt und lediglich abwehrend zugestochen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 entschied die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird: X. wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, von der Anklage der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB jedoch freigesprochen, da letztere unecht konkurrenziert und vom versuchten Tötungsdelikt konsumiert wird. Im Strafmass bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 36 Monaten vollumfänglich. Das Gericht erwog, dass ein Stich mit einem Messer in den linken Brustkorb lebensgefährlich ist und der Tötungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde (Eventualvorsatz). Das psychiatrische Gutachten schloss eine verminderte Schuldfähigkeit aus. Das Tatverschulden wog sehr schwer, doch wirkte das Steckenbleiben im Versuchsstadium (Art. 22 StGB) strafmindernd. Unter Würdigung von Vorleben und jungem Alter erachtete das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen und bestätigte die erstinstanzliche Vollzugsform (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit gemäss Art. 43 StGB).

Bemerkungen

Täter kam 1999 als Kind mit der Familie in die Schweiz (Asylheim), nicht vorbestraft, guter Leumund, jugendliches Alter und unreife Persönlichkeit strafmildernd. Staatsangehörigkeit nicht angegeben. Tat 2009.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen